Der Teil 2 vom Heil- und Kostenplan, der eine ausführliche Kostenaufstellung enthält, ist nur für den Patienten bestimmt. Teil 2 gibt es seit 2005, in diesem Jahr wurden in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Krankenversicherten auch die befundbezogenen Festzuschüsse für die Versorgung mit Zahnersatz eingeführt.
Ziel von Teil 2 des Heil- und Kostenplans ist, dem Patienten mit der ausführlichen Kostenaufstellung optimale Transparenz über die gesamten Kosten und den Festzuschuss der Krankenkasse zu verschaffen.
Den Teil 2 gibt es in der Regel nur, wenn bei der Zahnersatzversorgung mehr als die Regelversorgung ( das nennt sich „gleich- oder andersartiger Zahnersatz“) stattgefunden hat. Sprich: Immer, wenn Behandlungen als Privatleistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet werden (siehe oben, Abschnitt 4, III.). In Summe erhalten Sie exakte Angaben über die voraussichtlichen Gesamtkosten, die Festzuschüsse der Kasse sowie Ihren Eigenanteil.
Dabei stammen die voraussichtlichen Rechnungsbeträge für das Honorar nach GOZ und/oder BEMA, für Material- und Laborkosten sowie die Gesamtkosten aus dem Teil 1 des Heil- und Kostenplans. Was das Honorar nach GOZ beeinflusst, ist dort ebenfalls beschrieben. Diese Einflüsse können die geschätzten voraussichtlichen Kosten verändern.
Damit soll der Patient genau und verständliche Informationen über die Kostenplanung, die Zuschüsse und seinen Eigenanteil erhalten.
Unten im Formular finden Sie nochmals Angaben zu den Kosten der Regelversorgung. Sie können damit also auch direkt ausrechnen, wie hoch der Preisunterschied zwischen Regelversorgung und angedachter Behandlung ist. Dann wissen Sie auch, welche Kosten Sie hier ggf. aus der eigenen Tasche bezahlen müssen.
Nun fehlt nur noch Ihre Unterschrift: Damit bestätigen Sie, dass Sie der Planung des HKP zustimmen, die Zahnersatzversorgung wünschen und dass man Sie über die entstehenden Kosten aufgeklärt hat.
Weitere Informationen zum Heil- und Kostenplan (HKP) erhalten Sie auch in einer Broschüre der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV).