Zahnzusatzversicherung Steuererklärung

Spätestens bei der Einkommensteuererklärung kommt Versicherten der Gedanke: Sind eigentlich Zahnarztkosten oder eine Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzbar? Ja das geht: Alle privaten Zusatzversicherungen, die der Vorsorge dienen, können von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt auch für eine Zahnzusatzversicherung. Für Zahnbehandlungen (Zahnarztkosten) gilt: Diese können unabhängig von einer bestehenden Zahnzusatzversicherung als »Außergewöhnliche Belastungen« angesetzt werden.

Info
  • Grundsätzlich kann jeder seine private Zahnzusatzversicherung in der Einkommensteuer geltend machen, der in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig ist.
  • Je nach Personengruppe (Angestellte, Selbstständige, Rentner, Beamte oder Studenten) können Sie Ihre private Zusatzversicherung in unterschiedlicher Höhe als Sonderausgabe steuermindernd ansetzen.
  • Geringverdiener profitieren am ehesten von der steuerlichen Absetzbarkeit von privaten Zusatzversicherungen.
  • Zahnbehandlungen können unabhängig von einer bestehenden Zahnzusatzversicherung als »Außergewöhnliche Belastungen« angesetzt werden

Zahnzusatzversicherung Steuererklärung – Was ist zu beachten

Die Zahnzusatzversicherung gehört bei der Steuererklärung, zum Bereich der „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“. Wir haben Ihnen hierfür die jährlichen Höchstbeträge, bis zu denen sich die Beiträge steuermindernd auswirken, für die verschiedenen Personengruppen aufgelistet.

Höchstbetrag der absetzbaren Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen

  • 1.900 Euro für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Rentner, familienversicherte Angehörige ohne eigene Krankenversicherungsbeiträge, Bezieher von Arbeitslosengeld und Beihilfeberechtigte (Beamte, Beamtenpensionäre)
  • 2.800 Euro für Selbstständige (also insbesondere Freiberufler und Gewerbetreibende)

Für steuerlich gemeinsam veranlagte Partner gelten folgende Höchstbeträge

  • 3.800 Euro für Paare, bei denen beide als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer tätig sind.
  • 5.600 Euro für Paare, bei denen beide Partner selbstständig sind.
  • 4.700 Euro für Paare, bei denen z.B. einer selbstständig und der andere Arbeitnehmer, Rentner oder Beamter ist.
  • 3.800 Euro für alle anderen Paarkonstellationen, bei denen mindestens ein Partner ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist.

Der Haken: In den meisten Fällen ist der in der Steuererklärung maximal anzusetzende Betrag bereits durch die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung voll ausgeschöpft. Daher gibt es für viele Arbeitnehmer oftmals meist keine großen Steuervorteile aufgrund der Beiträge einer Zahnzusatzversicherung.

Prüfen sollte man es trotzdem, denn letztlich ist immer die individuelle Einkommens- und Versicherungssituation ausschlaggebend. Gerade Geringverdiener, Studenten, aber auch Ehepaare mit einem geringverdienendem Partner nutzen den Höchstbetrag oft nicht aus.

Tipp

Für familienversicherte Angehörige (mit eigener Steuernummer)

Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenkasse als Familienmitglied (unterhaltspflichtige Kinder bis 25 Jahre) bzw. als Ehepartner mitversichert sind und keine eigenen Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung leisten, liegen Sie in der Regel unter dem steuerlichen Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen. Damit können Sie als Mitversicherter Ihre private Zahnzusatzversicherung steuerlich geltend machen.

Wie kann ich meine Zahnzusatzversicherung von der Steuer absetzen?

Besonders Geringverdiener, Paarkonstellationen mit geringverdienendem Partner oder Studenten können von der steuerlichen Absetzbarkeit profitieren, wie wir Ihnen nachfolgend in drei anschaulichen Rechenbeispielen darstellen möchten.

Geringverdiener über dem Höchstbetrag

Nehmen wir als Beispiel 1 einen Geringverdiener, der als junge Pflegekraft im Angestelltenverhältnis arbeitet. Nennen wir unseren Pfleger Karl. Karl ist Single und kinderlos und bekommt ein monatliches Einstiegsgehalt in Höhe von 1.600 Euro brutto. Mit diesem Gehalt ist sein monatlicher Arbeitnehmeranteil zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung rund 175 Euro. Summiert im Jahr macht dies 2.100 Euro aus.

Wie aus obiger Auflistung zu entnehmen ist, überschreitet er mit 2.100 Euro bereits die Höchstgrenze für alleinstehende Angestellte in Höhe von 1.900 Euro pro Jahr. Eine private Zahnzusatzversicherung mindert somit Karls Steuer nicht mehr, weil der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bereits ausgeschöpft ist.

Geringverdienendes Ehepaar unter dem Höchstbetrag

Ganz anders kann es sich aber im Beispiel 2 verhalten, wenn unser Pfleger Karl mit Blumenverkäuferin Inge verheiratet ist. Inge ist ebenfalls angestellt, verdient aber als Teilzeitkraft lediglich 1.100 Euro im Monat. Ihr monatlicher Arbeitnehmeranteil zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung beträgt rund 120 Euro. Im Jahr sind das insgesamt 1.440 Euro.

Wie Sie wiederum aus obiger Auflistung entnehmen können, ist die Höchstgrenze von zusammen veranlagten Ehepaaren im Angestelltenverhältnis 3.800 Euro. Zusammengerechnet (2.100 Euro + 1.440 Euro) schöpfen Karl und Inge diesen Höchstbetrag noch nicht aus. Eine private Zusatzversicherung in Höhe von ca. 22 Euro im Monat würde sich zusätzlich steuermindernd für beide auswirken.

Geringverdienender unter dem Höchstbetrag

Und weil es gerade so schön ist, bleiben wir doch gleich mal bei unserer Blumenverkäuferin Inge. Lassen Sie uns als Beispiel 3 annehmen, Inge wäre nicht verheiratet und würde als kinderloser Single immer noch das gleiche Monatsgehalt (1.100 Euro) verdienen. Sie könnte im Jahr also noch weitere 460 Euro ( = 1.900 Euro – 1.440 Euro) von ihrem Höchstbetrag ausschöpfen und monatlich fast 40 Euro für eine Zahnzusatzversicherung steuermindernd ansetzen.

An welcher Stelle muss die Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung aufgeführt werden?

Die Beiträge zur Zahnzusatzversicherung gehören in Ihrer jährlich zu entrichtenden Einkommensteuererklärung in die »Anlage Vorsorgeaufwand«. Neben Ihren Beiträgen zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, können Sie hier auch Ihre Beiträge zur Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung aufführen. Dazu trägt man die Summe der gezahlten Beiträge unter „Vorsorgeaufwendungen“ im Bereich Sonderausgaben ein. Die Anlage Vorsorgeaufwand gibt es entweder direkt beim Finanzamt oder online. Eine Bestätigung über Ihre eingezahlten Beiträge erhalten Kunden meist unaufgefordert von der Versicherung.

Gesetzlich Krankenversicherte

  • Suchen Sie den Abschnitt „Beiträge zur inländischen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung“.
  • Der Eintrag gehört in das Feld: Über die Basisabsicherung hinausgehende Beiträge zu Krankenversicherungen (z. B. für Wahlleistungen, Zusatzversicherungen) abzüglich erstatteter Beiträge.

Privat Krankenversicherte

  • Suchen Sie den Abschnitt „Beiträge zur inländischen privaten Kranken- und Pflegeversicherung“.
  • Der Eintrag gehört in das Feld: Über die Basisabsicherung hinausgehende Beiträge zu Krankenversicherungen (z. B. für Wahlleistungen, Zusatzversicherungen) und / oder zu zusätzlichen Pflegeversicherungen abzüglich erstatteter Beiträge.
Wichtig

Bleiben Sie ehrlich: Haben Sie in dem entsprechenden Jahr Versicherungsbeiträge von Ihrer Zahnzusatzversicherung erstattet bekommen? Dann sind Sie verpflichtet, diese Erstattungsbeträge von der Gesamtsumme Ihres Vorsorgeaufwands wieder abzuziehen.

Zahnarztkosten Steuererklärung – Diese Beträge übernimmt der Fiskus

Damit Zahnarztkosten als „Außergewöhnliche Belastung“ steuerlich abgesetzt werden können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Grundsätzlich können diese, genau wie andere Krankheitskosten, nur dann abgesetzt werden, wenn Sie einem Steuerpflichtigen zwangsläufig aufgrund besonderer Umstände entstehen. Was bedeutet das konkret? Um eine Behandlung beim Zahnarzt bei der Steuer absetzen zu können, muss immer eine medizinische Notwendigkeit vorliegen. Steuerlich nicht anerkannt wären damit z.B. Aufwendungen für solche Behandlungen, die ausschließlich der Verschönerung dienen, wie z.B. Bleachings oder Strass-Steinchen auf den Zähnen.

Kann ich Zahnbehandlungen absetzen, auch wenn ich eine Zahnzusatzversicherung habe?

Ob hochwertige Kunststofffüllung, Zahnkrone, Brücke, Zahnimplantat oder kieferorthopädische Behandlung – oftmals sind hierfür eigene Zuzahlungen nötig. Nicht selten summieren sich für die Patienten dabei hohe finanzielle Belastungen. Diese sind jedoch prinzipiell steuerlich absetzbar. In der Steuererklärung haben Sie die Möglichkeit, dass diese Zuzahlungen in Form von „Außergewöhnlichen Belastungen“ beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht werden können.

Dies ist unabhängig davon, ob Sie eine Zahnzusatzversicherung haben oder nicht. Besteht eine Zahnzusatzversicherung, dann ist lediglich zu beachten, dass Sie nur jene Kosten geltend machen können, die nicht von Ihrer Zahnzusatzversicherung übernommen worden sind.

Die zumutbare Belastung

Das Einkommensteuergesetz sagt zudem aus, dass der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen, zu denen auch die Zahnarztkosten zählen, in zumutbarer Höhe selbst zu tragen hat. Dies nennt man die Grenze der zumutbaren Belastung. Erst wenn Sie diese überschreiten, können die Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Die Grenze richtet sich dabei nach der Höhe der jährlichen Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl.

Daher ist nicht jede Zahnarztrechnung ab dem ersten Euro absetzbar. Die Grenze für zumutbare Belastungen ist jedoch schnell erreicht, wenn sich Patienten für eine bessere Zahnversorgung als die Regelversorgung der Krankenkasse entscheiden. Zudem zählen zu den Krankheitskosten auch alle weiteren Ausgaben, wie z.B. für Brillen, Medikamente oder Heilpraktiker. Es lohnt sich, diese Kosten gesammelt in der Steuererklärung geltend zu machen.

Die Zumutbare Belastung berechnet sich prozentual nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte anhand folgender Tabelle (§ 33 Abs. 3 EstG)

Bei eine Gesamtbetrag der Einkünfte Bis 15.340 Euro Über 15.340 Euro
bis 51.130 Euro
Über 51.130 Euro
Bei Steuerpflichtigen ohne Kinder
Nach dem Grundtarif 5 % 6 % 7%
Nach dem Splittingtarif 4 % 5 % 6 %
Bei Steuerpflichtigen
Mit 1 oder 2 Kindern* 2 % 3 % 4 %
Mit 3 oder mehr Kindern* 1 % 1% 2 %

*Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat.

Bei den steuerlichen Belastungsgrenzen gilt dabei das Prinzip: Je höher Ihre jährlichen Einkünfte, desto höher ist auch die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung. Mit Kindern sinkt die Grenze zur Zumutbarkeit, auch hier in Relation zum Einkommen. Bei drei oder mehr Kindern beläuft sich die Grenze dann auf 1 bis 2 Prozent der jährlichen Einkünfte. Der zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte umfasst dabei neben dem Gehalt auch Rente, Miet- und sonstige Einnahmen.

Übrigens: Die Art und Weise der Berechnung der für den Steuerpflichtigen zumutbaren Belastung wurde in 2017 zugunsten der Steuerzahler geändert. Anders als früher, wird jetzt stufenweise gerechnet, d.h. nur der Teil des Gesamtbetrags, der die Betragsgrenze in Euro übersteigt, ist mit dem höheren Prozentsatz zu versteuern. Dazu ein Rechenbeispiel:

Das Beispiel soll verdeutlichen, wie die zumutbare Belastung für Zahnersatz berechnet wird

Der Angestellte Markus B. ist alleinstehend und kinderlos. Er hat ein Jahreseinkommen von 30.000 Euro. Er benötigt ein Implantat, sein privat zu zahlender Eigenanteil dafür beträgt 3.400 Euro.

Handelt es sich für Markus B. bei seinem Eigenanteil um eine zumutbare Belastung?

Um dies zu ermitteln, wird das Einkommen von Markus B. zunächst wie folgt gesplittet. Es werden im ersten Einkommensbereich 5 % von 15.340 Euro berechnet, das sind 767 Euro. Es verbleiben 14.660 Euro. Diese liegen im Einkommensbereich 2 und werden mit 6 % von 14.660 Euro berechnet. Daraus ergeben sich für Markus B. weitere 879,60 Euro. Die Summe aus 767 Euro und 879,60 EUR ergeben 1.646,60 Euro als zumutbare Eigenbelastung.

Ergebnis: Da sein Eigenanteil von 3.400 Euro für das Implantat höher ist, als die zumutbare Belastung, kann Markus B. seine Zahnarztkosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Welche Zahnarzt Kosten kann man steuerlich absetzen?

  • Zu den als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Zahnarztkosten zählen die Kosten für alle diejenigen Behandlungen der Zähne, die von Ihnen als Patient selbst zu bezahlen und medizinisch notwendig sind.
  • Dazu zählen z.B. alle Zuzahlungen für Füllungen, für Zahnersatz (wie z.B. Zahnkronen, Implantate) oder Kosten für die Zahnprophylaxe wie z.B. eine professionelle Zahnreinigung. Auch Zuzahlungen für verschriebene Medikamente des Zahnarztes sowie Fahrtkosten zum Zahnarzt können Sie von der Steuer absetzen.
  • Zudem können die Zahnarztkosten unterhaltspflichtiger Kinder also z.B. Kosten für deren kieferorthopädische Behandlung wie z.B. Zahnspangen etc. geltend gemacht werden.
  • Ist man steuerlich gemeinsam veranlagt, dann addiert man die Kosten beider Partner.
  • Hat der/die Steuerpflichtige alles alleine gezahlt, kann er/sie den kompletten Rechnungsbetrag geltend machen.
  • Leistungen, die Sie von Ihrer Zahnzusatzversicherung oder von der gesetzlichen Krankenkasse erhalten haben, müssen Sie von der einzureichenden Summe abziehen.
  • Damit eine Steuerersparnis in Betracht kommt, müssen in der Summe alle Aufwendungen über der steuerlichen Grenze der Unzumutbarkeit liegen, selbst wenn einzelne Posten niedriger sind.
  • Die effektive Steuerersparnis könnte nach Abzug des Selbstbehalts je nach Einkommen recht gering ausfallen. Rechnen Sie am besten genau nach. Wenn Sie mit Ihren Zahnarztrechnungen unter der zumutbaren Belastung bleiben, lohnt es sich erst gar nicht, sie in der Steuererklärung anzusetzen.

Zahnarztkosten in die Steuererklärung eintragen

  • In Ihrer Einkommensteuererklärung gibt es eine „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“, in der Sie die Kosten für Ihre Zähne als Krankheitskosten eintragen können.
  • Zur Nachweisbarkeit benötigen Sie korrekte Rechnungen für alle Zahnbehandlungen oder ggf. auch kieferorthopädische Behandlungen, damit Sie die Behandlungskosten von der Steuer absetzen können.
  • Zu den „Außergewöhnlichen Belastungen“ können Sie auch die Fahrtkosten (0,30 Euro/km) sowie ggf. auch Übernachtungskosten, die wegen einer Zahnbehandlung nötig waren, dazu addieren.
  • In dem Formular können Sie auch alle anderen Krankheitskosten, wie z.B. alle Aufwendungen für Medikamente eintragen, wenn diese vom Arzt oder Heilpraktiker verschrieben wurden.
  • Wichtig ist, dass Sie für jede Zahnbehandlung jede Rechnung des Zahnarztes und alle sonstigen Kostenbelege sorgfältig aufheben, falls das Finanzamt diesen Nachweis verlangt.

Steuern sparen bei Zahnarztkosten

  • Wenn Sie größere Zahnbehandlungen vornehmen lassen müssen, die sich über mehr als ein Jahr hinziehen, ist es ggf. steuerlich lohnenswert, die Zahlungen hierfür innerhalb eines Steuerjahres zu bündeln. Die Wahrscheinlichkeit, dass dann die zumutbare Belastungsgrenze überschritten wird, ist dadurch um einiges höher. Eine Zahnbehandlung, die nicht dringend nötig ist, kann man z.B. gerade um den Jahreswechsel herum gut in das steuerlich günstigere Jahr verlagern.
  • Vor allem bei kostspieligem Zahnersatz wie z.B. einem Zahnimplantat oder gar einer Implantat getragenen Prothetischen Versorgung kann in Summe schnell ein Eigenanteil von mehreren Tausend Euro zusammenkommen. Hierbei sind die Rechnungen behandlungsbedingt oft zweigeteilt. Achten Sie hier darauf, dass die Kosten in ein Steuerjahr fallen. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass die Kosten die Grenze zur Unzumutbarkeit überschreiten und steuerlich absetzbar werden.

Fazit: Zahnzusatzversicherung und Zahnarztkosten steuerlich absetzen

Auch wenn uns das Finanzamt die Möglichkeit für das Absetzen einer privaten Zahnzusatzversicherung als Vorsorgeaufwendungen und für das Absetzen von Zahnarztkosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung einräumt, profitieren häufig nur wenige Personengruppen mit einer Steuerersparnis. Die Einkünfte, der Familienstand und die Anzahl der Kinder spielen dabei eine wesentliche Rolle.

Dabei gilt das Prinzip: Je höher das Jahreseinkommen, umso geringer die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit. Daher haben oftmals nur Geringverdiener in gewissem Umfang die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit .

Eine gute Zahnzusatzversicherung reduziert demgegenüber die Kosten um 80 bis 100 Prozent. Dies ist insbesondere bei umfangreichem Zahnersatz, bei dem der Eigenanteil gesetzlich versicherter Patienten nicht selten mehrere Tausend Euro beträgt, eine deutliche finanzielle Entlastung. Damit kann eine private Zahnzusatzversicherung in jedem Fall eine ganze Menge Geld sparen.

Wenn das kein gutes Argument für eine Zahnzusatzversicherung ist?

Konrad Dießl
Konrad Dießl
Dipl. Betriebswirt

Persönliche Beratung gewünscht?

Wir sind sehr gerne kostenfrei und persönlich für Sie da.

Zum Schluss noch ein wichtiger Hinweis: Stand 05/2022. Der Artikel gibt keine rechtsverbindlichen Auskünfte und Informationen zu steuerlichen Auswirkungen. Dazu ist als Ansprechpartner nur eine autorisierte Stelle wie z.B. das Finanzamt oder ein Steuerberater berechtigt.