KIG Einstufung der gesetzlichen Krankenkasse

Zahnfehlstellungen sind weit verbreitet, dadurch kommen immer mehr Kinder und Erwachsene einmal im Leben mit einer Zahnspange in Berührung. Bis zum Jahr 2003 war das nicht wirklich kostspielig, denn die gesetzliche Krankenkasse übernahm die gesamten Kosten der kieferorthopädischen Behandlung. Aufgrund des enormen Kostenaufkommens führte die GKV fünf kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG Stufen) ein. Durch eine Kig Einstufung des Patienten, war es nun möglich die Kostenübernahme einer Behandlung, von der Schwere der Zahnfehlstellung abhängig zu machen.

KIG Stufen – Kieferorthopädische Indikationsgruppen

KIG 1: Es liegt eine Zahnfehlstellung vor. Diese kann nur auf eigene Kosten bzw. mit einer adäquaten privaten Zahnzusatzversicherung behandelt werden. Adäquat heißt, sie muss kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen bei KIG1 im Versicherungsumfang miteinschließen. Achtung: nur wenige Zahnzusatzversicherungen übernehmen diesen Bestandteil bei Erwachsenen.

KIG 2: Hier liegt eine Zahnfehlstellung vor, die aus medizinischer Sicht zwar eine Korrektur der Anomalie erforderlich macht – trotzdem werden auch hier, die die Kosten von einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen! Ohne Zahnzusatzversicherung, zahlen Sie auch diese Kosten selbst.

KIG 3: Eine ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung liegt vor. Aus medizinischer Sicht ist eine Behandlung notwendig.

KIG 4: Eine stark ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung liegt vor und eine Behandlung ist aus medizinischer Sicht dringend erforderlich.

KIG 5: Eine extrem stark ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung liegt vor, die aus medizinischer Sicht unbedingt einer Behandlung bedarf.

Besonderes zu KIG Einstufung 3-5

Auch wenn bei diesen Schweregraden die Kosten für eine Basis-Behandlung durch die GKV getragen werden heißt das nicht, dass für diese Patienten keine Kosten anfallen. Immer mehr Kieferorthopäden rechnen für modernerer oder optisch ansprechendere Spangen Mehrkosten ab, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden.

Die Erstattung erfolgt in zwei Stufen: Abhängig von der Anzahl der (zeitgleich) zu behandelnden Kinder in einem Haushalt, übernehmen Sie zuerst selbst 10–20 % der Kosten. Dadurch sollen die Eltern und Kinder motiviert werden, die empfohlene kieferorthopädische Maßnahme einzuhalten und regelmäßig kontrollieren zu lassen. Erst nach erfolgreichem Abschluss der Zahnspangen Behandlung bekommen Sie von ihrem Kieferorthopäden einen abschließenden Befund. Diesen reichen Sie bei der Krankenkasse ein, welche Ihnen den Eigenanteil erstattet.

Nach welchen Kriterien erfolgt die KIG Einstufung?

Folgende Ursachengruppen führen je nach Ausprägung zur Einordnung in höhere oder niedrigere KIG Stufen.

Bisslage

  • Offener Biss: Bei der offenen Bissstellung können die Zähne nicht komplett schließen
  • Tiefer Biss: Bei einem tiefen Biss ragen die oberen über die unteren Schneidezähne
  • Distale Bisslage: Der Unterkiefer steht bei der distalen Bisslage zu weit zurück
  • Mesiale Bisslage: Der Unterkiefer steht bei mesialen Bisslage zu weit vor
  • Kreuzbiss: Bei einem Kreuzbiss im Bereich der Seitenzähne stehen diese nicht korrekt zueinander. Die Kauflächen der Zähne passen nicht.

Zähne

  • Zahnunterzahl: Dazu zählen die Nichtanlage eines oder mehrerer Zähne (z.B. wenn unter dem Milchzahn kein richtiger Zahn vorhanden ist), oder wenn ein oder mehrere Zähne komplett fehlen.
  • Störungen im Zahndurchbruch: Wenn Zähne zum Zahnwechsel nicht durchgebrochen sind. Eine Ausnahme gibt es hier, das sind die Weisheitszähne!

Entwicklungsstörungen

  • Damit sind Fehlbildungen im Mund-, Gesichts- und Kopfbereich gemeint. Dazu zählen zum Beispiel Gaumen-, Lippen-, Kieferspalten oder andere Anomalien.

Kieferstellungen

  • Platzmangel: In dieser Situation sind die Lücken zwischen den Zähnen zu gering.
  • Kieferbreite: Hiermit ist eine Abweichung der Kieferbreite gemeint. Es gibt zu schmale oder zu breite Kiefer.

Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse für kieferorthopädische Behandlungen hängen von zwei Faktoren ab

  • Handelt es sich um ein Kind/Jugendlichen (bis 18 Jahre) oder einen Erwachsenen?
  • In welche kieferorthopädische Indikationsgruppe (KIG 1-5) wird der Patient eingestuft?

Bei Kindern
Grundsätzlich übernimmt die GKV bei Kindern und Jugendlichen die Behandlungskosten, wenn die KIG Einstufung einen Schweregrad von mindestens KIG 3 ergibt. Für darunter liegende KIG-Stufen wird nicht geleistet!

Bei Erwachsenen
Bei Erwachsenen werden die Kosten nur dann übernommen, wenn schwere Kieferfehlbildungen vorliegen. Das sind zum Beispiel Zahnstellungsanomalien und Anomalien der Bisslage die eine kieferchirurgische oder kieferorthopädische Behandlung erforderlich machen.

Kostenbeispiel von Leistungen der Krankenkasse für Zahnspangen

Die gesetzlichen Krankenkassen leisten nach Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG-Stufen), für die es seit Januar 2002 neue Richtlinien gibt. Vor Behandlungsbeginn muss die Fehlstellung nach den KIG-Stufen bewertet werden.

Stufe Schweregrad Leistung der GKV Ihre Kosten * Eigenleistungen Notwendigkeit der Behandlung
KIG 5 Sehr starke Fehlstellung Ja, Standard Behandlung Mehrkosten bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen ca. 800 – 3.000 € Absolut notwendig
KIG 4 Starke Fehlstellung Ja, Standard Behandlung Mehrkosten bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen ca. 800 – 2.500 € Dringend notwendig
KIG 3 Deutliche Fehlstellung Ja, Standard Behandlung Mehrkosten bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen ca. 500 – 1.500 € Notwendig
KIG 2 Mittlere Fehlstellung Nein Gesamte Behandlungskosten ca. 1.500 – 5.000 € Teilweise medizinische Notwendigkeit
KIG 1 Leichte Fehlstellung Nein Gesamte Behandlungskosten ca. 1.500 – 5.000 € Kaum notwendig

*Beispielangaben – die Kosten können im Einzelfall nach Patient und Wohnort variieren

Diese enormen Kosten für eine Zahnspangen Behandlung können nur durch eine passende Zahnzusatzversicherung aufgefangen werden.

Konrad Dießl
Konrad Dießl
Dipl. Betriebswirt

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Ist eine Zahnzusatzversicherung trotz der Leistungen bei KIG 3-5 überhaupt sinnvoll?

Ja! Weil die GKV grundsätzlich nur die Kosten für die zur einfachen Regelversorgung gehörenden Leistung, im Rahmen der Vertragszahnärztlichen Versorgung übernimmt. Zu dieser Standardversorgung gehören:

  • Herausnehmbare Zahnspange aus Kunststoff
  • Feste Zahnspange mit Edelstahl-Brackets
  • Kosten für die Stabilisierungsphase zum Ende der Behandlung

Aber: Sehr oft werden sogenannte kieferorthopädische Mehrleistungen angeboten, die zum Beispiel bei Zahnspangen den Trage- und Reinigungskomfort erhöhen. Dieser Komfort ist vor allem bei Kindern nicht zu unterschätzen. Es trägt maßgeblich dazu bei, dass die bleibenden Zähne während des Behandlungszeitraums gesund bleiben. Aus Sicht der Krankenkasse sind das allerdings rein kosmetische Maßnahmen und werden nicht erstattet.

Diese privatärztlichen Zusatzleistungen welche die Behandlung durchaus unterstützen, bleiben deswegen Ihr Eigenanteil! Dazu gehören:

  • Innenliegende Zahnspangen
  • Mini-Brackets
  • Brackets aus Keramik oder Kunststoff
  • Aligner
  • Farblose Bögen
  • Retainer als Nachbehandlung für Zahnspangen
  • Fissurenversiegelungen

Eine private Zahnzusatzversicherung für Kinder deckt diese Leistungen in der Regel ab. Wichtig ist, bei der Wahl der Versicherung auf die Kostenübernahme für Zusatzleistungen bei KIG Stufen 3-5 zu achten. Bedenken Sie bitte, dass kieferorthopädische Behandlungen schnell einen Betrag von 1000 bis zu 5000 Euro erreichen können.

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Bitte geben Sie das Geburtsdatum der Person ein, die versichert werden soll. Dies ist notwendig, um eine korrekte Preisauskunft zu gewährleisten. Die Durchführung der Berechnung ist unverbindlich und kostenlos.

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Bitte geben Sie fehlende Zähne an, die nicht ersetzt sind. Nicht anzugeben sind bei dieser Frage:

  • fehlende Weisheitszähne (sog. 8er)
  • bei Kindern fehlende Milchzähne wenn zweite Zähne normal nachwachsen
  • bereits ersetzte Zähne (Brücke, Implantat, Krone o.ä.)
  • vollständiger Lückenschluss, d.h. wenn Zahnlücke durch die Nachbarzähne vollständig geschlossen wurde

Die Anzahl der fehlenden Zähnen wird von den meisten Versicherungsgesellschaften im Antrag abgefragt.

Wieviele Zähne fehlen?
Wollen Sie diese mitversichern?
Haben Sie Zähne, die mit Zahnersatz versorgt sind?
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Bitte tragen Sie die Anzahl ein, sofern in Ihrem Mund irgendwelche Zahnersatzversorgungen vorhanden sind, z.B.:

  • Kronen / Teilkronen
  • Brücken
  • Implantate
  • Inlays
  • Stiftzähne
  • Teleskopkronen
  • Teilprothesen
  • Vollprothesen
  • u.a.
Wieviele Zähne sind mit Zahnersatz versorgt?
Wieviele davon sind älter als 10 Jahre?
Haben oder hatten Sie schon mal Probleme mit Parodontose?
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Bitte geben Sie bei dieser Frage an, ob in der Vergangenheit schon einmal eine Parodontitis-Erkrankung bei Ihnen diagnostiziert und/oder behandelt wurde.

Wird gerade oder wurde in den letzten 3 Jahren eine Parodontosebehandlung durchgeführt?
Laufen oder sind Behandlungen notwendig oder angeraten?
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Bitte wählen Sie ja, wenn Behandlungen mit dem Zahnarzt geplant, von diesem angeraten oder aktuell durchgeführt werden.

  • Ersatz eines Zahnes
  • Parodontalbehandlungen
  • Wurzelbehandlungen
  • funktionsanalytische- und therapeutische Maßnahmen zur Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen
  • die Erneuerung von bestehenden Füllungen, Kronen o.Ä.
  • die Regulierung einer Zahnfehlstellung mittels kieferorthopädischer Maßnahmen

Lediglich prophylaktische Maßnahmen, die rein vorbeugenden Charakter haben, sind bei dieser Frage nicht zu berücksichtigen.

Beziehen sich die Behandlungen ausschließlich auf die jährliche Kontrolluntersuchung für das Bonusheft oder auf eine Zahnreinigung?
Laufen oder sind kieferorthopädische Behandlungen notwendig oder angeraten?
Beziehen sich die laufenden Behandlungen ausschließlich auf das Ersetzen fehlender Zähne?
Beziehen sich die weiteren Behandlungen ausschließlich auf die Versorgung der Zähne mit Kunststofffüllungen?
Sollen die laufenden Behandlungen mitversichert werden?