Zahnzusatzversicherung kündigen

Sie möchten Ihre Zahnzusatzversicherung kündigen? Wir erklären Ihnen, wie Sie dabei am besten vorgehen, worauf Sie achten sollten und ob eine Kündigung wirklich die beste Wahl ist. Bitte gehen Sie folgende Punkte Schritt für Schritt durch, um Ihren Zahnzusatzversicherung Vertrag richtig zu kündigen.

Kündigungsmöglichkeiten bei der Zahnzusatzversicherung

Grundsätzlich sollte die Kündigung einer Zahnzusatzversicherung wohl überlegt sein, da die Versicherung einen wichtigen finanziellen Schutz vor hohen finanziellen Belastungen bei Zahnersatz oder anderweitigen kostenintensiven Zahnbehandlungen bietet, die gesetzlich Versicherte ansonsten mit eigenen finanziellen Mitteln schultern müssten.

Dabei sollte bei einer Kündigung jeder Schritt gut überlegt sein. Versicherte kündigen gerade bei einer Beitragserhöhung oft aus einem Impuls heraus die Versicherung, ohne die Nachteile einer Kündigung im Blick zu haben.

So bitter dies auch ist: Gerade in finanzieller Hinsicht verlieren die Kunden bei einer unbedachten Kündigung oft mehr, als sie durch einen Zahnzusatzversicherung Wechsel gewinnen. Denn wer später erneut eine Zahnzusatzversicherung abschließen möchte, muss unter Umständen deutlich höhere Prämien bezahlen.

Deshalb gilt: Sie müssen nicht gleich komplett kündigen.

Viele Zahnzusatzversicherungs-Tarife bestehen aus mehreren Bausteinen, die in der Regel auch einzeln gekündigt werden können. Einzelne Bausteine können Sie dann bei einer anderen Versicherungsgesellschaft neu abschließen, wir helfen Ihnen dabei.

Steht der Entschluss definitiv fest, stellt sich die Frage: welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es?

Zahnzusatzversicherung Kündigen, was muss dabei beachtet werden

Die normale, ordentliche Kündigung

Jeder Versicherte hat bei einem Vertrag zur Zahnzusatzversicherung – unter Einhaltung der Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist – das Recht zu einer ordentlichen Kündigung des Versicherungsvertrags.

Das Sonderkündigungsrecht

In bestimmten Fällen besteht ein Sonderkündigungsrecht, mit dem der Vertrag außerordentlich gekündigt werden kann:

Kündigung wegen einer außerordentlichen Beitragsanpassung oder einer Leistungsminderung

Erhöht der Versicherer die Beiträge der Versicherung außerordentlich (z.B. aufgrund steigender Schadensquoten), oder mindert er die Leistungen, dann hat der Versicherte nach Erhalt des Beitrags-Anpassungsschreibens oder Informationsschreibens über die Leistungsminderung 2 Monate Zeit, seine Kündigung auszusprechen.

Kündigung wegen einer Beitragserhöhung durch Erreichen vorgesehener Altersgruppen

Sind in Ihren Versicherungsbedingungen Beitragserhöhungen durch einen Wechsel der Altersgruppe vorgesehen, dann steigt der Beitrag bekanntlich altersbedingt an. Diese altersbedingte Beitragsanpassung ist normalerweise jedem Versicherten bekannt, der einen dementsprechenden Vertrag zur Zahnzusatzversicherung abgeschlossen hat. Trotzdem entsteht durch den Wechsel der Altersgruppe ein Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall kann der Versicherte seine Kündigung bis zu 2 Monate nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung aussprechen.

Informiert Sie also z.B. der Versicherer, dass der Beitrag aufgrund Ihres Umstiegs in die nächste Altersklasse zum 1. Januar steigt, dann haben Sie bis zum 28. Februar Zeit, die Kündigung, auch rückwirkend, zum 1. Januar auszusprechen.

Es besteht kein Sonderkündigungsrecht nach einem Leistungsfall!

Einige Versicherte unterliegen dem Irrglauben, dass bei einer Zahnzusatzversicherung nach einer in Anspruch genommenen Leistung, ein Sonderkündigungsrecht besteht. Im Gegensatz zu anderen Versicherungsarten ist das bei der Zahnzusatzversicherung nicht der Fall, auch wenn die Versicherung nicht geleistet hat.

Laufzeiten und Kündigungsfristen der Zahnversicherung beachten

Wie die meisten Verträge sind auch Zahnzusatzversicherungen an Laufzeiten und Kündigungsfristen gebunden. Die Mindestvertragslaufzeit ist gesetzlich auf maximal 2 Jahre begrenzt. Das heißt, dass bei den meisten Zahnzusatzversicherungen eine vorzeitige Kündigung vor Ablauf der zweijährigen Mindestvertragslaufzeit nicht ohne weiteres möglich ist. Es gibt aber auch Anbieter mit einer einjährigen Mindestlaufzeit und solche, die auf Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen komplett verzichten.

Hierbei ist zu unterscheiden, ob bei einem Versicherer das Versicherungsjahr mit dem Ablauf von vollständigen 12 Monaten ab Vertragsbeginn oder als Kalenderjahr gerechnet ist. Ist es als Kalenderjahr gerechnet, endet es immer am 31. Dezember. Wird eine solche Versicherung z.B. am 1. September abgeschlossen, so verkürzt sich die Laufzeit des ersten Versicherungsjahres auf nur vier Monate.

Zahnzusatzversicherung Laufzeiten der bekanntesten Gesellschaften

GesellschaftVersicherungsjahrKündigungsfristKündigungsterminMindestlaufzeit
AllianzKalenderjahr3 Monatezum 31.12. des
Kalenderjahres
2 Jahre
ARAGKalenderjahr3 Monatezum 31.12. des
Kalenderjahres
2 Jahre
AXAKalenderjahr3 Monatezum 31.12. des
Kalenderjahres
2 Jahre
BarmeniaVersicherungsjahrohne FristEnde volles
Versicherungsjahr
1 Jahr
BayerischeVersicherungsjahr1 MonatEnde volles
Versicherungsjahr
2 Jahre
CentralKalenderjahr3 Monatezum 31.12. des
Kalenderjahres
2 Jahre
ConcordiaKalenderjahr3 Monatezum 31.12. des
Kalenderjahres
2 Jahre
ContinentaleKalenderjahr3 Monatezum 31.12. des
Kalenderjahres
2 Jahre
DA-DirektVersicherungsjahr1 MonatEnde volles
Versicherungsjahr
2 Jahre
DFVVersicherungsjahrohne FristTäglichkeine Laufzeit
DKVKalenderjahr3 Monatezum 31.12. des
Kalenderjahres
2 Jahre
ERGO (Normale Tarife)Versicherungsjahrohne Fristzum Monatsendekeine Laufzeit
ERGO (Sofortschutz Tarife)Versicherungsjahrohne FristEnde volles
Versicherungsjahr
2 Jahre
GothaerKalenderjahr3 Monatezum 31.12. des
Kalenderjahres
2 Jahre
HallescheVersicherungsjahr3 MonateEnde volles
Versicherungsjahr
2 Jahre
Hanse MerkurKalenderjahr3 Monatezum 31.12. des
Kalenderjahres
2 Jahre
HUK CoburgKalenderjahr3 Monatezum 31.12. des
Kalenderjahres
1 Jahr
INTERVersicherungsjahr3 MonateEnde volles
Versicherungsjahr
2 Jahre
Münchener VereinKalenderjahr3 Monatezum 31.12. des
Kalenderjahres
2 Jahre
NürnbergerKalenderjahr1 Monatzum 31.12. des
Kalenderjahres
1 Jahr
OttonovaKalenderjahr1 Monatzum 31.12. des
Kalenderjahres
2 Jahre
PAXKalenderjahr3 Monatezum 31.12. des
Kalenderjahres
2 Jahre
R+VKalenderjahr3 Monatezum 31.12. des
Kalenderjahres
2 Jahre
Signal-IdunaVersicherungsjahr3 MonateEnde volles
Versicherungsjahr
2 Jahre
UKVKalenderjahr3 Monatezum 31.12. des
Kalenderjahres
2 Jahre
UniversaVersicherungsjahr3 MonateEnde volles
Versicherungsjahr
2 Jahre
WürttembergischeKalenderjahr3 Monatezum 31.12. des
Kalenderjahres
2 Jahre

Quelle: Recherchen von Test-Zahnzusatzversicherung – kein Anspruch auf Vollständigkeit – alle Angaben ohne Gewähr

Die eigentliche Kündigung

Neben der Beachtung der Kündigungsfristen ist es auch wichtig, dass die Kündigung eine bestimmte Form erfüllt. Die meisten Zahnzusatzversicherungen können sowohl per E-Mail, per Fax als auch per Post gekündigt werden. Manche Anbieter schränken diese Auswahl ein – prüfen Sie also genau in den Vertragsbedingungen, auf welchem Weg Sie Ihre Zahnzusatzversicherung kündigen können.

In jedem Fall muss Ihr Kündigungsschreiben an die Versicherung Ihre handgeschriebene Unterschrift und einige andere Daten enthalten. Es ist sinnvoll, eine Kündigungsvorlage bzw. eine Musterkündigung für Zahnzusatzversicherungen zu verwenden.

Checkliste für die Kündigung Ihrer Zahnzusatzversicherung

Zahnzusatzversicherung Kündigungsvorlage (PDF)

Wir helfen Ihnen bei der Kündigung Ihrer Zahnzusatzversicherung. So geht’s:

Lassen Sie sich den Eingang der Kündigung durch die Versicherungsgesellschaft unbedingt bestätigen. Wenn Sie die Zahnzusatzversicherung per Post kündigen, machen Sie das als Einschreiben. Lieber drei Euro mehr bezahlen und im Zweifel einen Nachweis haben. So können später keine Missverständnisse entstehen.

Kündigungsfallen bei einer Zahnzusatzversicherung

Haben Sie sich dafür entschieden, Ihre Zahnzusatzversicherung zu kündigen? Dann achten Sie auf folgende „Stolperfallen“, damit alles glatt läuft!

Die automatische Vertragsverlängerung bei Zahnzusatzversicherungen

Sehr viele Zahnzusatzversicherungen haben nach Vertragsabschluss ein Jahr Mindestvertragslaufzeit. Erst danach besteht ein Kündigungsrecht für den Vertrag. Bei vielen Zahnzusatzversicherungen verlängert sich die Laufzeit automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist der Zahnzusatzversicherung eine ordentliche Kündigung einreicht.

Es gilt also, die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfrist der Zahnzusatzversicherung zu beachten.

Beispiel: Die Zahnzusatzversicherung wurde am 15.01.2021 abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung der Zahnzusatzversicherung ist in der Regel mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Das ordentliche Kündigungsschreiben ging am 14.1.2022 bei der Versicherung ein. Die Versicherung läuft in diesem Falle noch bis 14.1.2023, weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Der Kunde hätte dazu mindestens 3 Monate vor dem 14.01.2022 kündigen müssen.

Eine Ausnahme davon bilden außerordentliche Kündigungsgründe. Nur wenn diese vorliegen, lassen sich die automatischen Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen der Zahnversicherungen umgehen. Dies kann z.B. ein Umzug ins Ausland oder ein Wechsel in die private Krankenversicherung sein. In diesem Fall haben Sie, gegen Vorlage entsprechender Bestätigungen, ein fristloses Kündigungsrecht zu diesen Terminen, die reguläre Kündigungsfrist gilt in solchen Fällen nicht.

Verfall von Leistungen bei Kündigung der Zahnzusatzversicherung

Es gibt verschiedene Gründe für die Kündigung einer Zahnzusatzversicherung. Um zu beurteilen, ob sich ein Wechsel der Zahnzusatzversicherung lohnt, reicht es nicht, nur die Monatsbeiträge zu vergleichen. In jedem Fall sollten Sie vor einem Wechsel der Versicherung einen genauen Vergleich der Tarife durchführen und dabei einen Blick in die Vertragsbedingungen der Police werfen.

Beachten Sie dabei: Wenn Sie Ihre alte Zahnzusatzversicherung kündigen, verfallen alle Ansprüche auf die Leistungen der Versicherung, die Sie sich im Laufe der Jahre als Versicherungsnehmer „verdient“ haben.

Was bedeutet das? Bei den meisten Tarifen gibt es nach dem Abschluss erst einmal eine Wartezeit, bevor Sie überhaupt Leistungen in Anspruch nehmen können. Diese beträgt oftmals 3 Monate bei Leistungen für Zahnbehandlungen und Prophylaxe bzw. 8 Monate bei Leistungen für Zahnersatz und Kieferorthopädie.

Wenn Sie Ihre Zahnzusatzversicherung wechseln, müssen Sie in den meisten Fällen beim neuen Anbieter erneut diese Wartezeiten überbrücken und können während dieser Zeit noch keine Leistungen in Anspruch nehmen. Auch bei Zahnzusatzversicherungen ohne Wartezeit kann die Erstattungssumme für Leistungen in den ersten Jahren begrenzt sein. Die Summenstaffeln und Leistungsbegrenzungen müssen Sie beim Neuabschluss einer Versicherung bei einem anderem Anbieter erneut durchlaufen.

Leider wenden sich immer wieder enttäuschte Patienten an uns, denen ein Versicherungsmakler empfohlen hat, in einen günstigeren Tarif zu wechseln – ohne darauf hinzuweisen, dass mit dem Wechsel der Versicherung Leistungsstaffeln und Wartezeiten von Neuem beginnen. Die betroffenen Patienten haben damit meistens einen erheblichen finanziellen Schaden erlitten.

Bedenken Sie was ein Tarifwechsel für Sie bedeutet

Zahnzusatzversicherung wechseln statt kündigen

Zahnzusatzversicherung kündigen, aber erst nach Abschluss laufender Behandlungen

Sie wollen Ihre Zahnzusatzversicherung kündigen, aber aktuell laufen noch Zahnbehandlungen oder Zahnersatz-Maßnahmen? In diesem Falle raten wir unbedingt dazu, die Zahnzusatzversicherung noch zu behalten, und zwar nicht nur über die Dauer der laufenden Behandlungen hinweg, sondern auch noch eine gewisse Zeit darüber hinaus.

Diese Wartezeit nach den Behandlungen empfehlen wir Ihnen nachdrücklich.

Es kann zum Beispiel vorkommen, dass ein Implantat erst einige Wochen nach dem Einsetzen plötzlich beginnt, Probleme mit dem Biss zu machen. Wenn Sie dann Ihre Versicherung bereits gekündigt haben, müssen Sie die Kosten für die Nachbesserung selbst bezahlen. Wir kennen leider viele Kunden, die zu schnell gekündigt und es anschließend bereut haben. Drei Monatsbeiträge mehr sind keine große Investition verglichen mit den Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung. Kündigen Sie deshalb niemals überstürzt und überlegen Sie genau, ob ein Wechsel insbesondere auch im Hinblick auf Ihre aktuelle Zahngesundheit momentan sinnvoll ist.

Mit einer laufenden Zahnbehandlung nimmt Sie erfahrungsgemäß keine andere Zahnzusatzversicherung auf. Denn beim Antrag auf eine Zahnzusatzversicherung mit Gesundheitsfragen sind u.a. auch detaillierte Angaben dazu notwendig, ob eine Behandlung läuft oder vom Zahnarzt angeraten ist. Mithilfe der Gesundheitsfragen bewertet der Versicherer Ihr individuelles Risikoprofil. Bestehende Zahnprobleme bzw. laufende Behandlungen führen entweder zu Leistungsausschlüssen oder der Antrag wird vollständig abgelehnt.

Auch mit dem Abschluss einer Zahnzusatzversicherung ohne Gesundheitsfragen lässt sich das Problem nicht lösen: Sie können sich bei allen Tarifen ohne Gesundheitsfragen zwar versichern, die Kosten für eine aktuelle oder angeratene Behandlung werden jedoch durch die Gesellschaft nicht übernommen.

Beachten Sie daher folgenden Empfehlungen, bevor Sie Ihren Tarif kündigen

Sie haben noch Fragen zur Kündigung Ihrer Zahnzusatzversicherung?  Gerne überprüfen wir für Sie Ihren derzeitigen Tarif und zeigen Ihnen Sparmöglichkeiten und Alternativen auf.