Gebührenordnung für Zahnärzte

Die private Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist eine Rechtsverordnung, welche die Bezahlung von zahnärztlichen Leistungen regelt. Sie ist für alle Zahnärzte in Deutschland für die Honorarfindung bindend. Alle zahnmedizinischen Leistungen, die nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden können, werden über die GOZ abgewickelt. Zudem fallen alle Zahnbehandlungen für Privat-Versicherte in den Geltungsbereich dieses Gebührenverzeichnisses.

Die aktuell gültige Fassung dieser Gebührenordnung ist von 2012. Falls in ihr keine adäquate Leistung zu finden ist, wird der Zahnarzt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für die Honorarberechnung seiner zahnärztlichen Leistungen verwenden.

Die GOZ ist somit in jeder Zahnarztpraxis Grundlage für die Abrechnung von privaten zahnärztlichen Leistungen. Dabei stellt sich die Frage: Wie funktioniert die Private Gebührenordnung für Zahnärzte genau und nach welchen Regeln werden die Rechnungen nach GOZ erstellt? Nachfolgend geben wir Ihnen hierzu einige Hintergrundinformationen und zeigen auf, wie ein Honorar für zahnärztliche Leistungen nach der GOZ berechnet wird.

Wie funktioniert die Abrechnung nach der GOZ beim Zahnarzt?

Im Vorfeld einer Behandlung unterscheiden Zahnärzte, wie man als Patient/in versichert ist! Kassenpatienten müssen dazu wissen, das bei Ihnen die einzelnen Leistungen nach zwei Schlüsseln, nämlich dem BEMA (Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen) sowie der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) abgerechnet werden.

Die Abrechnung der Leistungen mit der gesetzlichen Krankenkasse erfolgt über den BEMA. Dieser deckt nur die Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen ab. Die GOZ betrifft Gesetzlich Versicherte nur dann, wenn sie Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der Regelversorgung wünschen.

Zwei Gebührenordnungen für Kassenpatienten

Wie läuft die Abrechnung der Zahnärzte für Kassenpatienten dabei ab? Als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind Sie es gewohnt, in der Zahnarztpraxis Ihre Krankenversichertenkarte vorzulegen.

Der Zahnarzt erhält so Ihre Versichertendaten bei der Krankenversicherung und rechnet nach dem BEMA die Kassenleistungen über die Kassenzahnärztliche Vereinigung direkt mit der Krankenkasse ab. Für jede Leistung gibt es bei den gesetzlichen Krankenkassen eine Gebührennummer mit einer bestimmten Punktzahl, aus der sich das Kassenhonorar des Vertragszahnarztes errechnet.

Für die Leistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen, werden von der gesetzlichen Krankenversicherung keine Kosten übernommen, diese werden mit dem Patienten privat vereinbart. Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist hierfür das Abrechnungssystem für das Zahnarzthonorar. Die GOZ wird sowohl für die Abrechnung mit Privatpatienten genutzt als auch für gesetzlich krankenversicherte Patienten, die Leistungen in Anspruch nehmen, die ihre gesetzliche Krankenkasse nicht oder nur zum Teil übernimmt.

Auf der Zahnarztrechnung ergibt dies dann ein Splitting

Es erscheinen somit auf der Rechnung auch die Gebühren, welche die gesetzliche Krankenkasse übernommen hat. Der Rechnungsteil, der nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen gedeckt wird, wird anschließend nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet. Dieses Zahnarzthonorar ist vom Patienten als Eigenanteil privat zu bezahlen.

Abrechnung gesetzlich versicherter Patienten mit der GOZ

Hat man als gesetzlich versicherter Patient eine private Zuzahlung zu leisten, dann ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung nötig. Pflicht des Zahnarztes ist es dabei, den Patienten darüber aufzuklären, dass eine Erstattung der Krankenkasse möglicherweise nicht gewährleistet ist. Dies ist eine gesetzliche Verordnung und gilt als sogenannte Nebenpflicht des Zahnarztes zur wirtschaftlichen Aufklärung des Patienten aus dem Behandlungsvertrag. Dies wird meist in folgenden Fällen notwendig:

Zahnersatz

Bei Kassenpatienten wird hierbei zwischen der Regelversorgung der Krankenkassen, der gleichartigen und der andersartigen Versorgung unterschieden. Die Regelversorgung wird nach dem BEMA abgerechnet, die gleichartige Versorgung sowohl nach dem BEMA als auch nach der GOZ und die andersartige Versorgung (z.B. Implantat statt Brücke) wird nur nach der GOZ abgerechnet. Den Betrag, der sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten und dem Festzuschuss der Kasse zur Regelversorgung ergibt, hat der Patient selbst zu bezahlen.

Beispiel: Sie haben einen Heil- und Kostenplan erhalten, weil Sie eine Krone brauchen. Nun könnte es sein, dass Sie dort beim Punkt „Zahnarzthonorar GOZ“ einen Betrag entdecken. Das bedeutet dann, dass Ihr Zahnarzt nicht nur die reine Regelversorgung plant. Er wird Ihnen vielleicht vorschlagen, die Krone nicht nur auf der Vorderseite zu verblenden (reine Regelversorgung), sondern auch auf der Seite zur Zunge hin (andersartige Versorgung). Die Mehrkosten im Vergleich zur Regelversorgung rechnet der Zahnarzt dann über die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) 2012 ab und gibt das so in seinem Plan an.

Zum Heil- und Kostenplan gehört übrigens die gesamte Aufstellung aller geplanten Maßnahmen, die Honorarkalkulation für die voraussichtlichen zahnärztlichen Leistungen sowie die zahntechnischen Leistungen oder andere Fremdleistungen.

Zahnfüllungen

Wählt man als Kassenpatient bei Zahnfüllungen eine über die Regelversorgung hinaus gehende Versorgung (z.B. Kunststofffüllungen nach dem Dentin Adhäsivverfahren oder Inlays), dann unterzeichnet man ebenfalls eine Vereinbarung. Der Zahnarzt wird dann mit den Kassen nach BEMA die Kosten einer preiswerten Kassenfüllung (Amalgamfüllung) abrechnen, die Mehrkosten der höherwertigen Füllung hat man selbst zu tragen.

Außervertragliche Leistungen

Darüber hinaus bieten Zahnärzte ihren Patienten Leistungen an, die generell nicht vom BEMA abgedeckt werden. Diese werden außervertragliche Leistungen genannt.

Diese müssen nach Aufklärung des Patienten über seinen Anspruch auf Kassenleistungen und die zusätzlich entstehenden Kosten ebenfalls schriftlich vor Behandlungsbeginn mit dem Patienten vereinbart werden. Wenn Sie gesetzlich versichert – also Kassenpatient – sind, wird Ihr Zahnarzt Ihnen das Zahnarzthonorar für diese ärztlichen Leistungen gemäß der GOZ vollständig in Rechnung stellen. Dazu gehören zum Beispiel:

GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte)

Zu erwähnen ist noch die „Gebührenordnung für Ärzte“ kurz GOÄ. Der Zahnarzt darf immer dann in den Anwendungsbereich der GOÄ wechseln, wenn er für Privatpatienten Behandlungen abrechnet, zu denen innerhalb dem GOZ Gebührenverzeichnis keine Gebührensätze vorliegen. Es sind allerdings nur bestimmte, abschließend aufgezählte Abschnitte des Gebührenverzeichnisses der GOÄ für den Zahnarzt geöffnet.

Warum gibt es zwei Gebührenordnungen?

Die beiden Gebührenordnungen BEMA und GOZ spiegeln die Leistungen des zweigeteilten Krankenversicherungssystems in Deutschland:

Einerseits der BEMA (Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen), welcher die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung repräsentiert, die unter dem sogenannten Wirtschaftlichkeitsgebot der gesetzlichen Krankenkassen stehen, also „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein müssen und das „Maß des Notwendigen“ nicht überschreiten dürfen.

Andererseits die GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) als Abrechnungssystem für Privatpatienten, in deren Leistungskatalog zahlreiche Behandlungen aufgenommen sind, die den Stand der zahnmedizinischen Entwicklung wieder spiegeln und neue und innovative Behandlungsmethoden ermöglichen.

Die zahnmedizinische Versorgung über die Kombination beider Gebührenordnungen hat sich im Laufe der Jahre eingespielt. Viele gesetzlich Krankenversicherte möchten nicht auf Leistungen verzichten, welche die Gesetzliche Krankenversicherung ausgeklammert hat und wünschen ebenfalls eine Behandlung auf dem Niveau von Privatpatienten. Wer z.B. aufwendigere oder auf Ästhetik abzielende Behandlungen wünscht, kann sie auf der Grundlage einer privaten Abrechnung erhalten. Das nutzen heute viele gesetzlich Versicherte. Patienten können hierfür, falls nicht privat versichert, eine private Zahnzusatzversicherung abschließen.
Zahnarzt Honorar nach Gebührenordnung für Zahnärzte

Wie darf der Zahnarzt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abrechnen?

Bei den Zahnärzten gibt es Vertragszahnärzte, die eine Kassenzulassung haben und reine Privatzahnärzte, die nicht an der Kassenversorgung teilnehmen.

Kassenzahnärzte rechnen ihr Honorar über zwei Gebührenordnungen ab: Über den BEMA mit den gesetzlichen Krankenversicherungen und privat über die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Da etwa 90 % der Bevölkerung gesetzlich krankenversichert sind, erfordert die Gründung einer Zahnarztpraxis meist eine Zulassung als Vertragszahnarzt. Reine Privatzahnärzte, die keine Kassenzulassung haben, rechnen Behandlungen ausschließlich privat nach den Vorschriften der GOZ bzw. GOÄ ab.

Die Grundlage für das Zahnarzthonorar (GOZ) ist die genaue Dokumentation, welche Behandlungen vom Zahnarzt durchgeführt worden sind. Das GOZ Gebührenverzeichnis für Zahnärzte enthält dafür einen umfangreichen Leistungskatalog, zu dem neben Standardleistungen auch aufwendigere Diagnose- und Therapiemethoden gehören, welche die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet.

Die Abrechnung nach der GOZ unterliegt einheitlichen Vorgaben, an die sich jeder Zahnarzt halten muss. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt müssen dazu auf der Rechnung u.a. zu jeder Leistung die Gebührennummer, den Steigerungssatz und die Leistungsbezeichnung auflisten. Ein Zahnarzthonorar (GOZ) wird nach folgendem System berechnet:

Die Ziffern im GOZ Gebührenverzeichnis

Das GOZ Gebührenverzeichnis ist in Abschnitte unterteilt, in denen einzelne zahnärztliche Leistungen aufgeführt und jeweils mit einer 4-stelligen Ziffer versehen sind. Diese Ziffern wiederum besitzen eine Punktzahl, die vom Aufwand der Behandlung abhängt. Ein Punkt ist 5,62421 Cent wert.

Anmerkung: Dieser Punktwert der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wurde übrigens vom Gesetzgeber zuletzt 1988, auf elf Deutsche Pfennig festgesetzt. Es erfolgte lediglich eine Änderung der Währung mit der Einführung des Euro – der GOZ Punktwert liegt seitdem bei 5,62421 Cent.

Beispiel: Die Ziffer 0010 steht im Teil A des Gebührenverzeichnisses unter „Allgemeine zahnärztliche Leistungen“ und beschreibt die folgende Leistung: Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes. Die zugeordnete GOZ Punktzahl ist 100.

Der Gebührensatz

Hinter der Ziffer und der Punktzahl wird eine Gebühr ausgewiesen. Der Zahnarzt schlüsselt für die Abrechnung alle Behandlungen in GOZ Leistungen auf: Multipliziert man die Punktzahl einer Leistung mit dem aktuellen Punktwert (= 5,62421 Cent), so erhält man für jede Leistung die Gebühren nach dem einfachen Satz (= Gebührensatz).

Der Steigerungsfaktor

Der Steigerungsfaktor der GOZ ermöglicht dem Zahnarzt, den individuellen Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad der Leistungen bei der Abrechnung zu berücksichtigen. Die Höhe dieses Satzes legt der Zahnarzt selbst fest. Zur Bestimmung der Höhe der Gebühr wird der einfache Satz mit dem Steigerungsfaktor multipliziert. Dieser beschreibt die Schwierigkeit des Eingriffs. Hierbei gilt:

Die Formel für das Zahnarzthonorar (GOZ) lautet:

Zahnarzthonorar = Punktzahl x Punktwert 5,62421 x Steigerungsfaktor (ggf. x Anzahl der Zähne, an denen genau diese Leistung erbracht wird).

Beispiel: Für die Leistungen nach Ziffer 0010 (Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen mit Aufzeichnung des Befundes) mit der Punktzahl 100 ergibt sich, bei einem 2,3 fachen Gebührensatz, ein GOZ Zahnarzthonorar von 12,94 Euro (100 Punkte x 5,62421 Cent x 2,3-facher Satz).

Als Faustregel für die Berechnung der GOZ Gebühren gilt

Die GOZ ermöglicht jedem Zahnarzt, den individuellen Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad einer Behandlung bei der Honorarfindung zu berücksichtigen. Den Schwierigkeitsgrad, die Höhe des Zeitaufwandes und damit die Höhe des Gebührensatzes legt der Zahnarzt selbst mittels der Steigerungsfaktoren für die einzelnen Behandlungsschritte fest. Mit der Höhe des Gebührensatzes wächst die Kluft zwischen Festzuschuss und Behandlungskosten und Ihr Eigenanteil für die Zahnarztrechnung steigt.

Verschiedene Zahnärzte können für die gleichen Leistungen, je nach einberechneten Steigerungsfaktoren, ein unterschiedliches Honorar verlangen. Ein Vergleich von Angeboten verschiedener Zahnarztpraxen lohnt sich durchaus!

Wann darf ein Zahnarzt das Honorar (GOZ) nach dem 3,5-fachen Gebührensatz abrechnen?

Die Gebührenspanne 1-fach bis 3,5-fach der GOZ suggeriert, dass der einfache Satz der Gebührenordnung die normale Gebühr ist und ein höherer Multiplikator als der einfache Satz die normale Gebühr entsprechend überschreiten würde. Für eine zahnärztliche Behandlung gilt jedoch ein Steigerungssatz von 2,3 als Richtwert, er entspricht ungefähr dem Honorar der Gesetzlichen Krankenkassen gemäß BEM.

GOZ Vorgaben zur Abrechnung von Leistungen über dem 2,3-fachen Faktor

Beispiel zur GOZ Berechnung für ein Zahnarzthonorar 3,5-facher Satz

Die Tabelle zeigt beispielhaft, wie ein Honorar nach dem 3,5-fachen Faktor der GOZ für die Präparation eines Zahnes zur Versorgung mit einer Vollkrone berechnet wird. Rechenweg: Die entsprechende Gebührenposition 2210 hat einen Punktwert von 1678 Punkten. Daraus errechnet sich ein GOZ Zahnarzthonorar nach dem 3,5-fachen Gebührensatz wie folgt : (Punktzahl 1678 x Punktwert 5,62421 x Steigerungsfaktor 3,5 ) = 330,31 Euro ZA-Honorar GOZ.

GebührenzifferBezeichnung der LeistungAnzahlFaktorZA-Honorar GOZ
2210Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)13,5000
Begründung: Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad wegen subgingivaler Präparationsgrenze
330,31 Euro

Wann darf ein Zahnarzt Leistungen über dem 3,5-fachen Faktor abrechnen?

Für schwierige Behandlungen bzw. in Ausnahmefällen kann das berechnete Honorar sogar über dem 3,5-fachen Satz liegen. Diese Überschreitung muss vor Beginn der Behandlung schriftlich vereinbart werden. Insbesondere bei Parodontologen und in der Implantologie sind höhere Abrechnungen als der 3,5-fache Faktor nicht selten.

Hinweis: Wurde mit dem Patienten keine Gebührenvereinbarung vor Beginn der Behandlung abgeschlossen, dann ist der 3,5-fache Steigerungsfaktor der höchstmögliche Satz, der vom Zahnarzt gemäß GOZ für die Vergütung berechnet werden kann. In diesem Fall ist der Zahnarzt an den in der GOZ definierten Gebührenrahmen (Einfaches bis Dreieinhalbfaches des Gebührensatzes) gebunden.

Zahnärztliche Leistungen nach BEMA und der Gebührenordnung für Zahnärzte

So verschaffen Sie sich Klarheit bei privaten Behandlungskosten

Leider kommt es immer wieder vor, dass Patienten auf dem Behandlungsstuhl landen und nur eine ungefähre Vorstellung haben, von den Kosten, die auf sie zukommen. So sollte es nicht sein. Grundsätzlich empfehlen wir daher, sich im Vorfeld nicht nur bei teurem Zahnersatz einen Überblick zu verschaffen, welche Behandlungskosten entstehen und was Sie aus der eigenen Tasche bezahlen müssen.

Nachfolgend zeigen wir Ihnen, wie Sie sich Klarheit über Ihren privat anfallenden Eigenanteil verschaffen können und Überraschungen bei Zahnarztrechnungen vermeiden.

Prüfen Sie den Heil- und Kostenplan

Nehmen Sie sich die Zeit, vor Beginn der Behandlung den Heil- und Kostenplan Ihres Zahnarztes sorgfältig zu prüfen. Dabei können Sie wie folgt vorgehen:

Achten Sie auf Material- und Laborkosten

Achten Sie auf zweigeteilte Behandlungen

Erst danach erfolgt im zweiten Schritt der Implantat-Aufbau, die sogenannte Suprakonstruktion, also das Aufsetzen der Implantat-Krone.

Das Implantat selbst ist eine reine Privatleistung. Sie wird komplett nach der GOZ abgerechnet. Nur die Suprakonstruktion wird von der Kasse im Rahmen der Regelversorgung bezuschusst.

Die Rechnung besteht damit aus zwei Teilen. Achten Sie darauf, dass Ihr/e Zahnarzt/ärztin Ihnen beim Kostenvoranschlag die Gesamtkosten inklusive Implantat Aufbau und nicht nur die Kosten der ersten Behandlung – dem Einsetzen des Implantates selbst – mitteilt. Hier entstehen manchmal Missverständnisse hinsichtlich der Gesamtkosten.

Verbot der Doppelberechnung (auch von Teilleistungen)

Wichtig ist noch folgendes, wenn Sie Ihren Heil- und Kostenplan bzw. Ihre Zahnarztrechnung überprüfen möchten: Zahnärzte dürfen GOZ-Leistungen nicht doppelt abrechnen, auch nicht teilweise. Dies nennt sich laut GOZ das „Zielleistungsprinzip“, da Zahnärzte laut GOZ nur Leistungen berechnen dürfen, die als zielführende Einzelleistung gelten.

Würde es bei Leistungen also zu einer inhaltlichen Überschneidung kommen, dann dürfen diese nicht separat berechnet werden. Damit wird eine doppelte Honorierung vermieden. Außerdem sind einige Ziffern Kombinationen festgelegt, die nicht gemeinsam abgerechnet werden dürfen.

Ein Beispiel: Hat Ihr Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan nach GOZ 0030 erstellt, kann er nicht einen weiteren Heil- und Kostenplan für Kieferorthopädie nach GOZ 0040 ansetzen. Hintergrund: Die Ziffer 0030 der Gebührenordnung darf explizit nur für die Behandlungen verwendet werden, bei denen keine kieferorthopädischen, funktionstherapeutischen und funktionsanalytischen Maßnahmen durchgeführt wurden.

Was muss in der GOZ-Zahnarztrechnung enthalten sein?

Ihre Zahnbehandlung ist abgeschlossen bzw. der Zahnersatz ist eingegliedert. Nun erhalten Sie von Ihrem Zahnarzt bzw. der Abrechnungsstelle Ihres Zahnarztes die Rechnung. Diese muss stets korrekt nach den Vorgaben der GOZ erstellt sein.

Beim Prüfen können Sie systematisch nach Checkliste vorgehen:

Der Heil- und Kostenplan, den Sie von Ihrem Zahnarzt vor Behandlungsbeginn erhalten haben, stellt keine Kostengarantie, sondern nur eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten dar. Er ist aber insoweit verbindlich, als dass Zahnärzte/innen nur in begründeten Fällen und nur in gewissem Rahmen davon abweichen können.

Eine Erhöhung des im Vorfeld kalkulierten Zahnarzthonorars ist z.B. möglich, wenn im Verlauf der Behandlung nicht vorhersehbare Schwierigkeiten, ein erhöhter Zeitaufwand und/oder sonstige Umstände auftreten. Dadurch können bis zu 20 Prozent Abweichung zulässig sein. Der Prozentsatz ist eine Orientierung, abhängig von den Umständen können auch andere Abweichungen gerechtfertigt sein.

Das Lösen von der GOZ durch Absprache oder das Vereinbaren von Pauschal-, Erfolgs- oder Zeithonoraren ist nicht zulässig und damit nicht rechtswirksam. Nach dem Zahnheilkundegesetz sind alle Zahnärzte in Deutschland gesetzlich dazu verpflichtet, die Entgelte für zahnärztliche Tätigkeiten nach einer durch die deutsche Bundesregierung festgelegten Gebührenordnung auszurichten. Damit wird die GOZ in jeder deutschen Zahnarztpraxis für Privatleistungen angewendet. Dies gilt auch für Behandlungen von Patienten aus anderen Ländern.

Die Bundeszahnärztekammer stellt die GOZ in vollem Umfang auf ihrer Website zur Verfügung. Patienteninformationsblätter zur GOZ finden Sie unter anderem auf den Internetseiten der Landeszahnärztekammern.

Zahnzusatzversicherungen sinnvoll für Gesetzlich Versicherte Patienten

Eine vollständige Abrechnung nach der GOZ findet in Zahnarztpraxen eigentlich nur noch bei rund 10 % der Patienten, meist mit privaten Krankenvollversicherungen (die Hälfte davon Beamte) statt.

Rund 90 % der Patienten in Zahnarztpraxen sind damit gesetzlich versichert. Deren Behandlungen gehen aufgrund der eingeschränkten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung meist über die Regelversorgung hinaus und werden gesplittet oder vollständig privat über die GOZ abgerechnet.

Für die Finanzierung der zahnärztlichen Privatleistungen spielt bei immer mehr Patienten die private Zahnzusatzversicherung eine große Rolle. Diese erstattet Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte und entlasten Kassenpatienten spürbar. Gute Zahnzusatzversicherungen erstatten dabei Zahnarzthonorare mindestens bis zum 3,5-fachen GOZ-Satz.