Die Zahnarzt Patientenakte

Patient geht zum Zahnarzt

Eine Patientenakte wird bei jedem Arztbesuch angelegt – also beim Hausarzt, Augenarzt, Hautarzt – und natürlich auch bei Ihrem Zahnarzt. Ist ja klar, dass sich Ärzte, bei all den Patienten, die sie behandeln, nicht alles und jedes Detail merken können. Aber wofür genau ist die Zahnarzt Patientenakte eigentlich gedacht und was genau wird darin alles notiert? Diese und noch mehr Fragen werden im Folgenden erklärt.

Was steht alles in der Zahnarzt Patientenakte?

Der Zahnarzt ist dazu verpflichtet, eine Patientenakte von jedem einzelnen Patienten anzulegen. Diese enthält natürlich die persönlichen Daten des Patienten, also u.a. Name, Geburtsdatum und eventuelle Vorerkrankungen. Sobald der Zahnarzt eine Diagnose stellt (z.B. Zahnfleischentzündung) und eine bestimmte Behandlung dafür durchführt oder plant, wird dies in der Patientenakte notiert. Der Zahnarzt muss alle durchgeführten Behandlungen sowie den Erkrankungsverlauf in der Akte notieren. Sie muss immer auf dem aktuellen Stand sein.

Wichtig: Die Patientenakte ist vertraulich. Eine Weitergabe muss im Einzelfall vom Patienten genehmigt werden.

Welche Funktion hat die Zahnarzt Patientenakte?

Bevor der Zahnarzt einen Patienten in Empfang nimmt, erkundigt er sich in der angelegten Patientenakte über dessen Gesundheitszustand. Er kann dadurch jederzeit nachvollziehen, ob der Patient zuvor schon einmal mit bestimmten Beschwerden bei ihm war, welche Behandlungen durchgeführt wurden und, welche Diagnosen bereits gestellt wurden. Oft fordern Zahnärzte die Patientenakte vom vorherigen Zahnarzt des Patienten an.

In der Zahnarzt Patientenakte ist der genaue Gesundheitszustand der Zähne dokumentiert

Die Patientenakte dient also nicht nur als Gedächtnisstütze für den Zahnarzt, sie ist vielmehr auch zur Sicherstellung einer guten, stringenten Therapie für den Patienten nötig. Darüber hinaus ist sie gegenüber Krankenkassen oder anderen Kostenträgern wie zum Beispiel einer Zahnzusatzversicherung essentiell, um die angefallenen Kosten nachweisen und abrechnen zu können.

Was hat es mit der elektronischen Patientenakte auf sich?

Die elektronische Patientenakte – kurz ePA – ist ein geschützter Speicher für Ihre medizinischen Dokumente. Hierzu zählen unter anderem Ihre zahnärztlichen Diagnosen und Behandlungsdaten.

Die ePA ist freiwillig und kostenfrei für Sie als Patienten. Sie können sie seit 1. Januar 2021 bei Ihrer jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse beantragen. Nur Sie selbst bestimmen dabei, für welchen Bereich Ihrer ePA Sie Ihrem Arzt oder anderen Leistungserbringern eine Zugangsberechtigung erteilen. Seit 1. Juli 2021 sind alle Zahnarzt- und Arztpraxen gesetzlich verpflichtet, die elektronische Patientenakte in der Versorgung zu unterstützen.

Hintergrund der ePA Einführung ist u.a. der Bedarf eines verbesserten Informationsflusses zwischen den Arzt- und Zahnarztpraxen, Kliniken und Apotheken. Doppeluntersuchungen sollen dadurch künftig vermieden und genauere Diagnosen erzielt werden. Die ePA soll auch der digitalen Hinterlegung wichtiger Daten (Allergien, Blutwerte, Medikamente, Notfalldaten, etc.) dienen. Auch das zahnärztliche Bonusheft wird künftig Teil der ePA. Als Bestandteil in der ePA können Patienten und Zahnarztpraxen diese Anwendung ab 2022 nutzen.

Patientenakte und Zahnzusatzversicherung – was ist zu beachten?

Beim Abschluss einer Zahnzusatzversicherung stößt man oft auf die Formulierung einer „bereits angeratenen Behandlung“. Es handelt sich dabei um eine Diagnose, die bei einem vorherigen Zahnarztbesuch gestellt und festgehalten wurde. In der Regel klärt der Zahnarzt in diesem Zuge über die verschiedenen Behandlungsalternativen auf, die dem Patienten zur Verfügung stehen.

Auch dieses Aufklärungsgespräch muss in die Patientenakte eingetragen werden. Damit ist die Behandlung der gestellten Diagnose natürlich noch nicht durchgeführt. Für die Zahnzusatzversicherung gilt sie durch diese Dokumentation in der Patientenakte jedoch als bereits „angeratene Behandlung“.

Wurde bei Ihnen bereits eine Behandlung angeraten und somit offiziell in Ihrer Patientenakte vermerkt? Für den Neuabschluss einer Zahnzusatzversicherung ist dies eine essentielle Information, die Sie wahrheitsgemäß Ihrem Versicherungsanbieter mitteilen müssen. Wenn Sie sich unsicher sind, rufen Sie besser bei Ihrem Zahnarzt an und lassen sich diese Auskunft geben.

Wenn tatsächlich eine Behandlung als „angeraten“ vermerkt ist, so trägt die neue Zahnzusatzversicherung hierfür meist keinerlei Kosten. Nur wenige Tarife versichern angeratene Behandlungen zusätzlich mit. Wenn Sie Fragen dazu haben, beraten wir Sie gerne kostenfrei und unverbindlich.

Verfasst von Sonja Zajontz
am 30. August 2021 unter Zahnarzt.