Der Festzuschuss für Zahnersatz

Als Festzuschuss bezeichnet man den Anteil an den Kosten für Zahnersatz, den die gesetzliche Krankenkasse übernimmt. Wie hoch dieser Zuschuss ausfällt, hängt allein von Ihrem zahnmedizinischen Befund ab. Aktuell übernimmt die Kasse 60 Prozent der Kosten für die Regelversorgung. Wer regelmäßig zur Kontrolle geht und ein lückenlos geführtes Bonusheft vorweisen kann, erhält bis zu 75 Prozent. Für Versicherte mit geringem Einkommen greift zusätzlich die Härtefallregelung.

Wichtig: Zum 1. Januar 2027 sinken die Festzuschüsse um zehn Prozentpunkte. Was das für Ihren Eigenanteil bedeutet und wie Sie sich den heutigen, höheren Zuschuss noch sichern, lesen Sie weiter unten.

Befundorientierter Festkostenzuschuss

Der Festzuschuss richtet sich seit dem 01.01.2005 nach dem Befund und wird deshalb befundorientierter Festzuschuss genannt. Ihr Zahnarzt kodiert diesen Befund mit bestimmten Kürzeln im Heil- und Kostenplan.

Wie hoch der Festzuschuss ausfällt, entscheiden also nicht die Kosten oder die Ausführung des geplanten Zahnersatzes, sondern Ihre individuelle Zahnsituation, die Ihr Zahnarzt vor der geplanten Behandlung feststellt und dokumentiert.

Die konkreten Beträge legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Festzuschuss-Richtlinie fest. Sie werden jährlich angepasst.

Versorgungsformen

Für jeden Befund gibt es von den gesetzlichen Krankenkassen eine zahnmedizinische Lösung, die sie für ausreichend halten. Diese Versorgung nennt man Regelversorgung. Sie richtet sich nach den sogenannten Zahnersatz-Richtlinien.

  • Regelversorgung – die medizinisch ausreichende Standardlösung für Ihren Befund
  • Gleichartige Versorgung – eine gleichwertige, aber optisch oder technisch aufwendigere Lösung
  • Andersartige Versorgung – eine Lösung mit einer anderen Art von Zahnersatz

Die Regelversorgung ist immer die preiswerteste Form der Versorgung für die aktuelle Situation. Werden zum Beispiel drei Zähne mit einer herausnehmbaren Klammerprothese versorgt, erhalten Sie für eine hochwertigere andersartige Versorgung – etwa zwei Brücken oder drei Implantate – exakt denselben Festzuschuss wie für die Klammerprothese. Die Differenz tragen Sie selbst.

Wie hoch ist der Festzuschuss für Zahnersatz?

Die Höhe des Festzuschusses hängt grundsätzlich von Ihrem Befund ab. Haben zwei gesetzlich Versicherte den exakt gleichen Befund, erhalten beide auch den exakt gleichen Festzuschuss von ihrer Krankenkasse. Der Zuschuss bemisst sich dabei immer an der Regelversorgung, also der notwendigen Standardbehandlung für diesen Befund.

Die aktuellen Sätze

Bonusheft Festzuschuss (Stand 2026)
ohne Nachweis 60 % der Regelversorgung
5 Jahre lückenlos geführt 70 % der Regelversorgung
10 Jahre lückenlos geführt 75 % der Regelversorgung
Härtefallregelung 100 % der Regelversorgung

Der erhöhte Zuschuss durch das Bonusheft setzt voraus, dass Sie die zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen in den zurückliegenden fünf beziehungsweise zehn Kalenderjahren lückenlos wahrgenommen und eintragen lassen haben.

Die Komplexität entscheidet

Je komplexer die notwendige Versorgung, desto höher fällt der Festzuschuss aus. Der Zuschuss für eine Zahnkrone ist geringer als der für eine Zahnbrücke. Der Zuschuss für eine dreigliedrige Brücke ist wiederum niedriger als der für eine viergliedrige Brücke.

Individuelle Sonderfälle

Hinzu kommen individuelle Aspekte des jeweiligen Befundes: Benötigt der Patient zum Beispiel vor dem Setzen einer Zahnkrone einen Wurzelstift, erhöht sich der Festzuschuss entsprechend.

Beispiel aus einem Heil- und Kostenplan

Zwei fehlende Zähne werden versorgt: Über die mittlere Lücke wird eine Brücke gelegt, die auf einem Implantat und einem Ankerzahn befestigt wird. Gesetzt wird ein Implantat mit einer aufgesetzten Keramikbrücke.

Position Betrag
Tatsächliche Behandlungskosten 2.941,00 €
Festzuschuss der GKV (ohne Bonusheft) – 631,10 €
Eigenanteil des Patienten 2.309,90 €

Da diese Behandlung keine Regelversorgung darstellt, liegen die tatsächlichen Kosten deutlich über dem Zuschuss. Mit einem zehn Jahre lückenlos geführten Bonusheft würde der Festzuschuss auf rund 789 Euro steigen – der Eigenanteil sänke damit auf etwa 2.152 Euro.

Was ändert sich 2027 beim Festzuschuss?

Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) beschlossen. Für Zahnersatz bedeutet das: Zum 1. Januar 2027 sinken die Festzuschüsse um zehn Prozentpunkte und kehren damit auf das Niveau von September 2020 zurück.

Bonusheft bis 31.12.2026 ab 01.01.2027
ohne Nachweis 60 % 50 %
5 Jahre lückenlos 70 % 60 %
10 Jahre lückenlos 75 % 65 %
Härtefallregelung 100 % 100 % (unverändert)

Was das konkret kostet

Der Zuschuss bezieht sich weiterhin nur auf die Regelversorgung, nicht auf die tatsächlichen Kosten. Die Mehrbelastung entspricht damit rund zehn Prozent der Regelversorgungskosten:

  • Krone mit 800 Euro Regelversorgungskosten: rund 80 Euro mehr Eigenanteil
  • Brücke mit 2.100 Euro Regelversorgungskosten: rund 210 Euro mehr Eigenanteil

Wählen Sie eine höherwertige Versorgung wie ein Implantat, bleibt der Zuschuss unverändert – die Differenz zur Regelversorgung tragen Sie zusätzlich selbst.

Bestandsschutz: Es zählt das Bewilligungsdatum

Das Gesetz ergänzt § 55 SGB V um einen neuen Absatz 6. Danach gelten für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse die bisherigen, höheren Sätze.

Entscheidend ist dabei ausschließlich der Tag, an dem Ihre Krankenkasse den Festzuschuss bewilligt hat. Nicht maßgeblich sind:

  • das Datum, an dem Ihr Zahnarzt den Heil- und Kostenplan erstellt
  • der Beginn der Behandlung
  • das Datum der Rechnung

Was Sie daraus mitnehmen sollten: Wenn Sie eine Zahnersatzversorgung ohnehin planen, reichen Sie den Heil- und Kostenplan rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse ein und lassen Sie sich die Bewilligung schriftlich bestätigen. Zwischen Einreichung und Bewilligung liegen je nach Kasse mehrere Wochen.

Quellen: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz; Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucksache 21/7016; § 55 SGB V.

Konrad Dießl
Konrad Dießl
Dipl. Betriebswirt

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Wie kann man den Eigenanteil senken?

Es gibt mehrere Wege, den Eigenanteil bei Zahnersatz zu reduzieren. Welche davon für Sie infrage kommen, hängt von Ihrer Situation ab.

1. Bonusheft lückenlos führen

Der wirksamste Hebel, der Sie nichts kostet. Zwei Vorsorgetermine im Jahr, eingetragen ins Bonusheft, erhöhen Ihren Festzuschuss nach fünf Jahren auf 70 und nach zehn Jahren auf 75 Prozent. Zwischen „ohne Nachweis" und „zehn Jahre lückenlos" liegen 15 Prozentpunkte der Regelversorgungskosten.

2. Härtefallregelung prüfen

Liegt Ihr Einkommen unter der Grenze, übernimmt die Kasse 100 Prozent der Regelversorgung. Auch wer knapp darüber liegt, kann über die gleitende Härtefallregelung einen erhöhten Zuschuss erhalten. Details dazu finden Sie weiter unten.

3. Regelversorgung bewusst wählen

Nicht jede höherwertige Versorgung ist medizinisch notwendig. Lassen Sie sich von Ihrem Zahnarzt erklären, welche Unterschiede zwischen Regelversorgung und der vorgeschlagenen Alternative bestehen – funktional und in der Haltbarkeit, nicht nur optisch.

4. Zweitmeinung einholen und Kostenpläne vergleichen

Sie haben Anspruch auf eine kostenfreie zahnärztliche Zweitmeinung. Die Preise für gleichartige und andersartige Versorgungen unterscheiden sich zwischen Praxen und Laboren teilweise deutlich, weil sie über die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit einem individuellen Steigerungsfaktor abgerechnet werden. Ein zweiter Heil- und Kostenplan kostet Sie nichts außer Zeit.

5. Zahnzusatzversicherung abschließen

Eine private Zahnzusatzversicherung stockt den Festzuschuss der Kasse auf – je nach Tarif auf bis zu 100 Prozent der Rechnungssumme. Wichtig zu wissen: Behandlungen, die vor Vertragsabschluss bereits angeraten oder begonnen wurden, sind in der Regel ausgeschlossen. Der Abschluss lohnt sich also, bevor ein Befund vorliegt.

Zwei Dinge, die häufig verwechselt werden: Eine Zahnzusatzversicherung sichert Ihnen den alten, höheren Festzuschuss nicht. Der Festzuschuss kommt von der gesetzlichen Kasse und richtet sich allein nach dem Gesetz. Die Zusatzversicherung stockt darauf auf – sie fängt also die Lücke auf, die ab 2027 größer wird, konserviert aber nicht die bisherigen Sätze.

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Bitte geben Sie das Geburtsdatum der Person ein, die versichert werden soll. Dies ist notwendig, um eine korrekte Preisauskunft zu gewährleisten. Die Durchführung der Berechnung ist unverbindlich und kostenlos.

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Bitte geben Sie fehlende Zähne an, die nicht ersetzt sind. Nicht anzugeben sind bei dieser Frage:

  • fehlende Weisheitszähne (sog. 8er)
  • bei Kindern fehlende Milchzähne wenn zweite Zähne normal nachwachsen
  • bereits ersetzte Zähne (Brücke, Implantat, Krone o. Ä.)
  • vollständiger Lückenschluss, d. h. wenn Zahnlücke durch die Nachbarzähne vollständig geschlossen wurde

Die Anzahl der fehlenden Zähne wird von den meisten Versicherungsgesellschaften im Antrag abgefragt.

Wieviele Zähne fehlen?
Wollen Sie diese mitversichern?
Haben Sie Zähne, die mit Zahnersatz versorgt sind?
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Bitte tragen Sie die Anzahl ein, sofern in Ihrem Mund irgendwelche Zahnersatzversorgungen vorhanden sind, z.B.:

  • Kronen / Teilkronen
  • Brücken
  • Implantate
  • Inlays
  • Stiftzähne
  • Teleskopkronen
  • Teilprothesen
  • Vollprothesen
  • u.a.
Wieviele Zähne sind mit Zahnersatz versorgt?
Wieviele davon sind älter als 10 Jahre?
Haben oder hatten Sie schon mal Probleme mit Parodontose?
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Bitte geben Sie bei dieser Frage an, ob in der Vergangenheit schon einmal eine Parodontitis-Erkrankung bei Ihnen diagnostiziert und/oder behandelt wurde.

Wird gerade oder wurde in den letzten 3 Jahren eine Parodontosebehandlung durchgeführt?
Laufen oder sind Behandlungen notwendig oder angeraten?
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Bitte wählen Sie ja, wenn Behandlungen mit dem Zahnarzt geplant, von diesem angeraten oder aktuell durchgeführt werden.

  • Ersatz eines Zahnes
  • Parodontalbehandlungen
  • Wurzelbehandlungen
  • funktionsanalytische- und therapeutische Maßnahmen zur Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen
  • die Erneuerung von bestehenden Füllungen, Kronen o. Ä.
  • die Regulierung einer Zahnfehlstellung mittels kieferorthopädischer Maßnahmen

Lediglich prophylaktische Maßnahmen, die rein vorbeugenden Charakter haben, sind bei dieser Frage nicht zu berücksichtigen.

Beziehen sich die Behandlungen ausschließlich auf die jährliche Kontrolluntersuchung für das Bonusheft oder auf eine Zahnreinigung?
Laufen oder sind kieferorthopädische Behandlungen notwendig oder angeraten?
Beziehen sich die laufenden Behandlungen ausschließlich auf das Ersetzen fehlender Zähne?
Beziehen sich die weiteren Behandlungen ausschließlich auf die Versorgung der Zähne mit Kunststofffüllungen?
Sollen die laufenden Behandlungen mitversichert werden?

Die Härtefallregelung

Versicherte mit geringem Einkommen erhalten von ihrer Krankenkasse die vollen Kosten der Regelversorgung erstattet. Ihr Eigenanteil beträgt dann null Euro – vorausgesetzt, Sie entscheiden sich für die Regelversorgung. Mehrkosten für eine gleichartige oder andersartige Versorgung müssen Sie auch als Härtefall vollständig selbst tragen.

Die gesetzliche Regelung

Gemäß § 55 Abs. 2 SGB V haben Versicherte „bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen (…) Anspruch auf einen Betrag in jeweils gleicher Höhe (…), wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden".

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dies in der Festzuschuss-Richtlinie umgesetzt: Der Zuschuss wird so weit erhöht, dass die Kosten der Regelversorgung vollständig gedeckt sind – höchstens jedoch bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.

Wer fällt unter die Härtefallregelung?

Automatisch anspruchsberechtigt sind:

  • Empfänger von Bürgergeld
  • Empfänger von Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
  • Empfänger von BAföG und anderen Ausbildungsförderungen
  • Empfänger von Kriegsopferfürsorge
  • Heimbewohner, deren Unterbringung von der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge getragen wird

Daneben gilt eine Einkommensgrenze: Anspruch hat, wessen monatliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten.

Achtung: Berücksichtigt wird das Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen. Dafür erhöht sich die Grenze aber entsprechend – um 15 Prozent der Bezugsgröße für den ersten Angehörigen und um jeweils 10 Prozent für jeden weiteren.

Einkommensgrenzen 2026

Haushalt Monatliche Bruttoeinnahmen
Alleinstehend bis 1.582,00 €
Mit einem Angehörigen bis 2.175,25 €
Für jeden weiteren Angehörigen zusätzlich 395,50 €

Als Angehörige gelten Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie familienversicherte Kinder im gemeinsamen Haushalt. Die Grenzen werden jährlich angepasst.

Die gleitende Härtefallregelung

Wenn Ihr Einkommen die Grenze nur geringfügig überschreitet, gehen Sie nicht leer aus. Nach § 55 Abs. 3 SGB V können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen erhöhten Zuschuss beantragen.

So wird gerechnet: Die Differenz zwischen Ihren monatlichen Bruttoeinnahmen und der Härtefallgrenze wird mit drei multipliziert. Dieser Betrag wird von der vollen Kostenübernahme abgezogen – der Rest kommt zusätzlich zum regulären Festzuschuss dazu.

Beispiel: Bei 1.700 Euro monatlichem Bruttoeinkommen (Alleinstehender) beträgt die Differenz 118 Euro. Multipliziert mit drei ergibt das 354 Euro, die Sie selbst tragen. Alles darüber hinaus übernimmt die Kasse im Rahmen der Regelversorgung.

Wer nahe an der Grenze liegt, sollte deshalb in jedem Fall bei der Krankenkasse nachfragen.

Antrag: Wann und wo?

Der Zeitpunkt ist entscheidend. Die Krankenkasse muss den Härtefall vor Behandlungsbeginn prüfen und bewilligen. Wer die Behandlung ohne Bewilligung beginnt, verliert den Anspruch rückwirkend. Ausgenommen sind nur zahnärztliche Notfallbehandlungen.

So gehen Sie vor:

  1. Lassen Sie sich von Ihrem Zahnarzt den Heil- und Kostenplan ausstellen.
  2. Reichen Sie ihn zusammen mit dem Härtefallantrag und Ihren Einkommensnachweisen bei Ihrer Krankenkasse ein – per Post oder über die App Ihrer Kasse.
  3. Legen Sie Ihr Bonusheft bei.
  4. Warten Sie die schriftliche Bewilligung ab, bevor die Behandlung startet. Rechnen Sie mit zwei bis vier Wochen.

Die Kassen handhaben das Verfahren unterschiedlich. Lassen Sie sich dort im Zweifel vorab beraten. Sprechen Sie auch Ihren Zahnarzt an – in der Regel liegen die entsprechenden Formulare in der Praxis bereit.

Wenn Sie mehr als die Regelversorgung möchten

Als Härtefall übernimmt die Kasse 100 Prozent der Regelversorgung. Entscheiden Sie sich für eine gleichartige oder andersartige Versorgung – etwa eine Keramikkrone statt einer Metallkrone oder ein Implantat statt einer Brücke –, tragen Sie diese Mehrkosten vollständig selbst. Genau an dieser Stelle setzen Tarife an, die den Festzuschuss verdoppeln.

Der Tarif ERGO Zahnersatz-Sofort (ZEK) erstattet denselben Betrag noch einmal, den Ihre Krankenkasse für den Zahnersatz leistet – höchstens jedoch bis zu 100 Prozent des Rechnungsbetrags. Als Härtefall-Berechtigter heißt das: Zu den 100 Prozent der Regelversorgung von der Kasse kommt derselbe Betrag ein zweites Mal hinzu, den Sie für die Mehrkosten einsetzen können.

Was Sie vorher wissen sollten:

  • Der Tarif leistet ausschließlich für Zahnersatz, nicht für Füllungen, Wurzelbehandlungen oder andere Maßnahmen zum Zahnerhalt.
  • In den ersten 24 Monaten gilt eine Leistungsstaffel. Erst ab dem 25. Monat leistet der Tarif unbegrenzt. Der Vorgängertarif ZEZ kannte diese Begrenzung nicht und ist seit April 2025 für Neuabschlüsse geschlossen.
  • Es gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.
  • Ein bereits erstellter Heil- und Kostenplan darf bei Versicherungsbeginn nicht älter als sechs Monate sein. Ist er älter, besteht für diese Maßnahme kein Versicherungsschutz.
  • Bei Implantaten wird nur der darauf befestigte Zahnersatz erstattet, nicht das Implantat selbst.

Rechnen Sie vorher nach: Über die Mindestlaufzeit von 24 Monaten summiert sich der Beitrag auf einen vierstelligen Betrag. Der Tarif lohnt sich rechnerisch erst, wenn der Festzuschuss Ihrer Krankenkasse für die geplante Versorgung darüber liegt. Bei einer einzelnen Krone ist das in der Regel nicht der Fall, bei umfangreichem Zahnersatz durchaus.

Häufige Fragen zum Festzuschuss

Wie hoch ist der Festzuschuss für Zahnersatz?

Aktuell übernimmt die gesetzliche Krankenkasse 60 Prozent der Kosten für die Regelversorgung. Mit einem fünf Jahre lückenlos geführten Bonusheft steigt der Zuschuss auf 70 Prozent, nach zehn Jahren auf 75 Prozent. Ab dem 1. Januar 2027 sinken diese Sätze auf 50, 60 und 65 Prozent.

Bekomme ich den Festzuschuss auch für ein Implantat?

Ja, aber nur in Höhe der Regelversorgung für Ihren Befund. Wäre für Ihre Zahnlücke eine Brücke die Regelversorgung, erhalten Sie genau diesen Zuschuss – auch wenn Sie sich für ein deutlich teureres Implantat entscheiden. Die Differenz tragen Sie selbst.

Wie sichere ich mir noch den höheren Festzuschuss?

Ihre Krankenkasse muss den Festzuschuss vor dem 1. Januar 2027 bewilligt haben. Das Datum des Heil- und Kostenplans zählt nicht, ebenso wenig der Behandlungsbeginn. Reichen Sie den Plan also rechtzeitig ein und lassen Sie sich die Bewilligung bestätigen.

Was passiert, wenn ich mein Bonusheft nicht lückenlos geführt habe?

Dann erhalten Sie den Grundzuschuss von 60 Prozent. Eine Lücke setzt den Zähler zurück – die fünf beziehungsweise zehn Jahre beginnen von vorn. Ausnahmen gelten bei Krankheit oder Auslandsaufenthalten, wenn Sie dies gegenüber der Kasse belegen können.

Muss ich den Heil- und Kostenplan vor der Behandlung einreichen?

Ja. Ohne genehmigten Heil- und Kostenplan zahlt die Krankenkasse keinen Festzuschuss – auch nicht nachträglich. Gleiches gilt für den Härtefallantrag.

Foto von Konrad Dießl
Aktualisiert:
Dipl. Betriebswirt & Versicherungsexperte
Quellen: § 55 SGB V; Festzuschuss-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses; GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BT-Drs. 21/7016); Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Befundorientierte Festzuschüsse.