Die gleitende Härtefallregelung
Wenn Ihr Einkommen die Grenze nur geringfügig überschreitet, gehen Sie nicht leer aus. Nach § 55 Abs. 3 SGB V können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen erhöhten Zuschuss beantragen.
So wird gerechnet: Die Differenz zwischen Ihren monatlichen Bruttoeinnahmen und der Härtefallgrenze wird mit drei multipliziert. Dieser Betrag wird von der vollen Kostenübernahme abgezogen – der Rest kommt zusätzlich zum regulären Festzuschuss dazu.
Beispiel: Bei 1.700 Euro monatlichem Bruttoeinkommen (Alleinstehender) beträgt die Differenz 118 Euro. Multipliziert mit drei ergibt das 354 Euro, die Sie selbst tragen. Alles darüber hinaus übernimmt die Kasse im Rahmen der Regelversorgung.
Wer nahe an der Grenze liegt, sollte deshalb in jedem Fall bei der Krankenkasse nachfragen.
Antrag: Wann und wo?
Der Zeitpunkt ist entscheidend. Die Krankenkasse muss den Härtefall vor Behandlungsbeginn prüfen und bewilligen. Wer die Behandlung ohne Bewilligung beginnt, verliert den Anspruch rückwirkend. Ausgenommen sind nur zahnärztliche Notfallbehandlungen.
So gehen Sie vor:
- Lassen Sie sich von Ihrem Zahnarzt den Heil- und Kostenplan ausstellen.
- Reichen Sie ihn zusammen mit dem Härtefallantrag und Ihren Einkommensnachweisen bei Ihrer Krankenkasse ein – per Post oder über die App Ihrer Kasse.
- Legen Sie Ihr Bonusheft bei.
- Warten Sie die schriftliche Bewilligung ab, bevor die Behandlung startet. Rechnen Sie mit zwei bis vier Wochen.
Die Kassen handhaben das Verfahren unterschiedlich. Lassen Sie sich dort im Zweifel vorab beraten. Sprechen Sie auch Ihren Zahnarzt an – in der Regel liegen die entsprechenden Formulare in der Praxis bereit.
Wenn Sie mehr als die Regelversorgung möchten
Als Härtefall übernimmt die Kasse 100 Prozent der Regelversorgung. Entscheiden Sie sich für eine gleichartige oder andersartige Versorgung – etwa eine Keramikkrone statt einer Metallkrone oder ein Implantat statt einer Brücke –, tragen Sie diese Mehrkosten vollständig selbst. Genau an dieser Stelle setzen Tarife an, die den Festzuschuss verdoppeln.
Der Tarif ERGO Zahnersatz-Sofort (ZEK) erstattet denselben Betrag noch einmal, den Ihre Krankenkasse für den Zahnersatz leistet – höchstens jedoch bis zu 100 Prozent des Rechnungsbetrags. Als Härtefall-Berechtigter heißt das: Zu den 100 Prozent der Regelversorgung von der Kasse kommt derselbe Betrag ein zweites Mal hinzu, den Sie für die Mehrkosten einsetzen können.
Was Sie vorher wissen sollten:
- Der Tarif leistet ausschließlich für Zahnersatz, nicht für Füllungen, Wurzelbehandlungen oder andere Maßnahmen zum Zahnerhalt.
- In den ersten 24 Monaten gilt eine Leistungsstaffel. Erst ab dem 25. Monat leistet der Tarif unbegrenzt. Der Vorgängertarif ZEZ kannte diese Begrenzung nicht und ist seit April 2025 für Neuabschlüsse geschlossen.
- Es gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.
- Ein bereits erstellter Heil- und Kostenplan darf bei Versicherungsbeginn nicht älter als sechs Monate sein. Ist er älter, besteht für diese Maßnahme kein Versicherungsschutz.
- Bei Implantaten wird nur der darauf befestigte Zahnersatz erstattet, nicht das Implantat selbst.
Rechnen Sie vorher nach: Über die Mindestlaufzeit von 24 Monaten summiert sich der Beitrag auf einen vierstelligen Betrag. Der Tarif lohnt sich rechnerisch erst, wenn der Festzuschuss Ihrer Krankenkasse für die geplante Versorgung darüber liegt. Bei einer einzelnen Krone ist das in der Regel nicht der Fall, bei umfangreichem Zahnersatz durchaus.