Zahnzusatzversicherung für Menschen mit Behinderung

Eine Behinderung kann Jeden treffen. Laut Angaben des statistischen Bundesamtes für 2017 erhielten 88% der Menschen mit Behinderungen ihren Schwerbehindertenstatus aufgrund einer Krankheit. Lediglich 3 % der Behinderungen bestehen ab Geburt. Doch wie ist es mit einer Zahnzusatzversicherung für Menschen mit Behinderung bestellt?

Zahnärztlich ausreichende Versorgung für Menschen mit Behinderung

Trotz gezielter zahnmedizinischer Angebote für Menschen mit Behinderungen, haben diese ein höheres Risiko für Karies und Parodontose gegenüber der Gesamtbevölkerung. Die Leistungen für Menschen mit Behinderungen sind im Sozialgesetzbuch V geregelt und besagen, welche Leistungen die gesetzliche Krankenkasse erbringen muss.

Krankenkassen leisten gemäß Wirtschaftlichkeitsgebot § 12 SGB V

Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

Und hier liegt das Problem in der zahnmedizinischen Versorgung von Menschen mit Behinderungen: was zweckmäßig und wirtschaftlich ist, ist nicht immer ausreichend. Im Rahmen der zahnmedizinischen Leistungen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen lediglich einmal jährlich das mechanische Entfernen von harten Belägen, die Feststellung des Mundhygiene Status und eine Beratung.

Diese Angebote reichen aber nur aus, wenn:

Professionelle Zahnreinigung zur Prophylaxe bei Menschen mit Behinderungen

Der Zahnschutz für Menschen mit Behinderung wird unserer Ansicht nach zu wenig beachtet. Diese Menschen haben deshalb ein höheres Risiko an Zahnfleischentzündungen, Karies und Parodontose zu erkranken, da ihre Zahnpflege sehr erschwert ist. Eine regelmäßig durchgeführte, professionelle Zahnreinigung sowie Individualprophylaxe unabhängig vom Alter, wird von Zahnarztverbänden seit langem gefordert. Viele zahnmedizinische Leistungen der Prophylaxe werden durch die gesetzliche Krankenkasse aber nur bis zur Volljährigkeit übernommen. Eine professionelle Zahnreinigung beispielsweise gar nicht. Übernommen wird lediglich die mechanische Entfernung harter Zahnbelege.

Viele Krankenkassen bieten einmal jährlich eine professionelle Zahnreinigung als Bonusleistung an. Menschen mit Behinderungen können die Vorgaben für die Bonusleistung aber meist nicht erfüllen und profitieren nicht von diesem Angebot. Während Karies und Parodontose oft lange schmerzfrei und unerkannt verlaufen, sind Zahnfleischentzündungen und Aften sehr oft eine Qual. Sie sind meistens der Beginn einer Spirale, die zu immer weniger Zahnpflege führt.

Mangelnde Mundhygiene führt zu schmerzhaften Entzündungen und diese wiederum zu einer Ablehnung oder Einschränkung, der als schmerzhaft empfundenen Zahnpflege. Um unnötige Schmerzen durch Zahnfleischentzündungen und Aften zu verhindern, können regelmäßige, professionelle Zahnreinigungen eine Lösung sein.

Fissurenversiegelung und Fluoridierungsmaßnahmen

Auch Fissurenversiegelungen und lokale Fluoridierungsmaßnahmen als wertvolle Prophylaxe werden nur bis zur Volljährigkeit und nur in Ausnamefällen durch die gesetzliche Krankenversicherung übernommen. Hier können bereits bei Kindern schnell Kosten von mehreren hundert Euro entstehen.

Vor allem, wenn die Möglichkeit der Zahnpflege eingeschränkt ist – und dafür gibt es bei Menschen mit Behinderungen zahlreiche Gründe – sind Fissurenversiegelungen und Fluoridierungen ein anerkanntes Mittel, um die Zahngesundheit zu erhalten. Die Zahnarztverbände fordern die Übernahme dieser Kosten für Menschen mit Behinderungen.

Kieferorthopädische Behandlungen, die möglich sind, um Beeinträchtigungen durch Behinderungen zu beheben oder zu mildern, werden von den Krankenkassen selten übernommen, da es langwierig und schwierig ist, das Maß der Notwendigkeit für diese Behandlungen zu belegen.

MITT/ Molearen-Inzisiven-Hypomineralisitation

Nicht nur Menschen mit Behinderungen sind von MITT/ Molearen-Inzisiven-Hypomineralisitation betroffen. Bereits 10 % aller Kinder werden auf MITT diagnostiziert. Aufgrund von Mineralmangel zerbröseln vor allem Backen- und Schneidezähne. Die Ursache dieser Erkrankung ist bisher nicht vollständig erforscht. Derzeit können nur die Folgen mittels Fissurenversiegelung und Fluoridlack behandelt werden, der alle drei bis sechs Monate neu aufgetragen werden muss. Bei schweren Fällen müssen auch schon Kinderzähne überkront werden. Kieferorthopädische Behandlungen schließen sich an. Leider werden weder die Kosten für die Fissurenversiegelung noch für den Flouridlack von den Krankenkassen übernommen. Auch für kieferorthopädische Behandlungen und Kronen, die von der Krankenkasse übernommen werden, fallen zusätzliche Kosten an.

Übernahme der Beiträge einer Zahnzusatzversicherung für behinderte Menschen

Die Übernahme der Beiträge für eine Zahnzusatzversicherung bei Bezug von Grundsicherung, bei Erwerbsminderung oder Leistungen des Jobcenters, können für Menschen mit Behinderungen, die nur ein geringes oder gar kein Einkommen haben, eine sehr willkommene Erleichterung sein. Im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, können die Beiträge über den zuerkannten Mehrbedarf aufgebracht werden. Ein Mehrbedarf wird für das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis anerkannt.

Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf den Webseiten des Sozialverbandes: Diese 3 Nachteilsausgleiche machen das Merkzeichen G so wichtig!
Sozialverbände bieten Beratung und Unterstützung bei der Beantragung eines Schwerbehindertenausweises an. Neben den Mitgliedsbeiträgen fallen jedoch oft noch weitere Kosten an. In allen Städten und Gemeinden gibt es auch kostenfreie Beratung und Unterstützung durch gemeinnützige Vereine, Alten Service Zentren und Beratungsstellen. Hier lohnt es sich, sich vorab zu informieren, bevor eine Mitgliedschaft eingegangen wird.

Für Kinder sind die Beiträge zu Zahnzusatzversicherungen noch sehr gering. Die Jobcenter können für Kinder einen Pauschalbetrag für Versicherungen zuerkennen. Der Pauschalbetrag wird zuerkannt, ungeachtet dem tatsächlichen Monatsbeitrag der Versicherung. Zahnzusatzversicherungen werden leider nicht übernommen, aber beispielsweise Unfallversicherungen. Bei günstigen Versicherungsbeiträgen kann so eine Unfall- und eine Zahnzusatzversicherung über den Pauschalbetrag aus den Leistungen des Jobcenters finanziert werden.

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