Zahnzusatzversicherung im Test und Vergleich - Ihre Zähne sind uns wichtig! Informationen rund um das Thema Zahnzusatzversicherungen - damit Ihr Kind auch in Zukunft noch lächeln kann
 

Was Sie wissen sollten

 

Zahnzusatzversicherung nur für gesetzlich Versicherte

 

Private Zahnzusatzversicherungen setzen immer die Mitgliedschaft einer gesetzlichen Krankenkasse voraus. Sind Sie nicht gesetzlich pflicht- oder freiwillig versichert, können Sie keine private Zahnzusatzversicherung abschließen.

 

Regelleistung

 

Unter Regelleistung versteht man die ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Zahnersatz. Die Regelleistung sieht somit z.B. keine Verblendungen für Kronen im hinteren Zahnbereich vor, da dies in der Regel nur ästhetische Gründe hat.

 

Festkostenzuschüsse

 

Für alle gesetzlich Versicherten gilt seit dem 01.01.2005 beim Zahnersatz das so genannte Festzuschuss-System. Die Kasse zahlt einen festen Betrag, der sich an einem bestimmten Befund (z.B. Einzelzahnlücke im Seitenzahnbereich) orientiert und dem eine so genannte Regelversorgung zugeordnet ist (befundbezogener Festzuschuss). Für diese Behandlung erhalten Sie von der gesetzlichen Krankenkasse einen Festzuschuss, der ca. 10-30% der Kosten für hochwertigen Zahnersatz abdeckt. Über die Restkosten wird Ihnen von Ihrem Zahnarzt eine Rechnung gestellt, die Sie privat begleichen müssen. Alternativ übernimmt diese Kosten Ihre Zahnzusatzversicherung.

Nähere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt "Erstattungsbeispiele".

 

Bonusheft / erhöhter Zuschuss für Zahnersatz

 

Durch Führung eines Bonusheftes haben Sie die Möglichkeit, Ihren Festzuschuss um 20 oder 30 Prozent zu erhöhen. Waren Sie nachweislich in den letzten 5 Jahren regelmäßig zur Kontrolle beim Zahnarzt, erhalten Sie einen Bonus in Höhe von 20 Prozent auf den Festzuschuss. Waren Sie nachweislich in den letzten 10 Jahren regelmäßig zur Kontrolle beim Zahnarzt, erhalten Sie einen Bonus in Höhe von 30 Prozent auf den Festzuschuss.

Lassen Sie z.B. eine Zahnlücke durch ein Implantat ersetzen, dass 1800 € kostet, so erhalten Sie von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse folgende Leistungen:

  • Leistung ohne geführtes Bonusheft 278 €
  • Leistung mit mindestens 5 Jahre geführtem Bonusheft (20 % Bonus) 334 €
  • Leistung mit mindestens 10 Jahre geführtem Bonusheft (30 % Bonus) 361 €

Die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommenen Kosten können durch eine
Zahnzusatzversicherung abgesichert werden.

Nähere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt "Erstattungsbeispiele".

 

Laufende und angeratene Behandlungen

 

Befinden Sie sich aktuell in einer zahnärztlichen Behandlung, oder wurde eine Behandlung von Ihrem Zahnarzt angeraten, kann dies zu einer Ablehnung Ihres beantragten Versicherungsschutzes führen. Natürlich kommt es immer darauf an, welche Behandlungen angeraten wurden, oder gerade durchgeführt werden. Eine pauschale Aussage kann hier leider nicht getroffen werden. Zudem setzt hier auch jede Zahnzusatzversicherung andere Prioritäten. Dies kann durchaus dazu führen, dass Versicherung A Ihren Antrag ablehnt, wohingegen Zahnzusatzversicherung B Sie ohne Probleme versichert. Dies macht es in diesem Fall schwer, den passenden Tarif zu finden. Haben Sie gesundheitliche Probleme, helfen wir Ihnen daher natürlich gerne, die zu Ihnen passende Zahnzusatzversicherung zu finden. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit uns auf.

 

Fehlende Zähne

 

Fehlen bei Vertragsabschluss bereits Zähne, können diese bei ausgewählten Zahnzusatzversicherungen mitversichert werden. Hier wird dann in der Regel entweder ein Zusatzbeitrag berechnet oder die Zahnstaffel / Summenbegrenzung verlängert. Es gibt jedoch auch Zahnzusatzversicherungen, die einen fehlenden Zahn auch ohne Erschwerungen mitversichern. Hierzu gehören die Zahnzusatzversicherung ZGPlus der Barmenia und der Tarif CEZP der Continentale Versicherung.

 

Summenbegrenzung / Zahnstaffel

 

Oft sieht der Leistungsumfang einer Zahnversicherung vor, dass in den ersten Jahren Rechnungen nur innerhalb bestimmter Höchstgrenzen erstattet werden. Eine Summenbegrenzung kann wie folgt aussehen:

Erstattet werden maximal im

1. Jahr 1.000,-
1. bis 2. Jahr 2.000,-
1. bis 3. Jahr 3.000,-
1. bis 4. Jahr 4.000,-
ab dem 5. Jahr unbegrenzt.

 

Solche Begrenzungen sollen verhindern, dass sich jemand kurzfristig versichert, die Zähne aufwändig sanieren lässt und danach den Vertrag gleich wieder kündigt. Solche Summenbegrenzungen können Tarife daher durchaus vor Missbrauch schützen und sorgen in der Regel für einen stabileren Versicherungsbeitrag.

Die Begrenzungen entfallen aber immer dann, wenn die erstattungsfähigen Aufwendungen nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.

 

Wartezeiten

 

Der überwiegende Teil der Zahnzusatzversicherungen haben in ihren Bedingungen Wartezeiten verankert. Erst nach Ablauf dieser Wartezeiten erbringt die Zahnzusatzversicherung Leistungen. Für den Bereich der Zahnbehandlungen beläuft sich die Wartezeit in der Regel auf 3 Monate. Für Zahnersatzmaßnahmen oder für kieferorthopädische Behandlungen beläuft sich die Wartezeit in aller Regel auf 8 Monate. Einige Zahnzusatzversicherungen gewähren darüber hinaus einen Erlass der bedingungsgemäßen Wartezeiten, wenn ein zahnärztliches Zeugnis bei Vertragsbeginn vorgelegt wird.

 

Einreichung von Rechnungen

 

Sie haben von Ihrem Zahnarzt eine Rechnung erhalten und möchten diese nun einreichen? Um zu gewährleisten, dass Sie von Ihrer Zahnzusatzversicherung möglichst schnell einer Erstattung der Kosten erhalten, empfehlen wir Ihnen, die Originalrechnung immer direkt an Ihre Zahnzusatzversicherung zu senden. Bei Fragen können Sie sich natürlich gerne an uns wenden.

 

Zahnärztlicher Befundbericht

 

Auf einem zahnärztlichen Befundbericht dokumentiert der behandelnde Zahnarzt den aktuellen Zahn- und Gebisszustand. Hier sind Informationen über vorhandenen Zahnersatz, eventuell bestehender Zahnfleischerkrankungen, sowie Informationen über bereits angeratene, oder beabsichtigte Behandlungen dokumentiert.

 

Gebührenordnung (GOZ)

 

Unter dem Begriff GOZ versteht man die Gebührenordnung für Zahnärzte und ist somit die amtliche Grundlage für die Privatliquidation des Zahnarztes. Sie regelt die Vergütung für seine beruflichen Leistungen. Ihr Zahnarzt rechnet alle privatärztlichen Leistungen mit Hilfe der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte ab. Je nach Schwierigkeitsgrad kann er den Vergütungsbetrag mit einem Gebührenfaktor multiplizieren. Bei der Wahl Ihrer Zahnzusatzversicherung sollten Sie darauf achten, dass der Tarif die Zahnarztkosten bis zum 3,5-fachen Satz der GOZ erstattet – bei all unseren Empfehlungen ist dies der Fall.

 

Alterungsrückstellungen

 

Bei den Altersrückstellungen für Zahnzusatzversicherungen gibt es grundsätzlich zwei verschiedene Modelle der Beitragskalkulation. Es gibt zum einen Tarife, die Alterungsrückstellungen bilden und Tarife die darauf verzichten.

 

Kalkulation der Beiträge ohne Alterungsrückstellungen:

Bei diesem Modell wird zu Vertragsbeginn der Beitrag Ihrem Alter entsprechend festgelegt. Da in jungen Jahren meist keine hohen Zahnrechnungen anfallen, sind die Beiträge sehr günstig. Je älter Sie werden, umso anfälliger werden meist auch Ihre Zähne. Um die steigenden Kosten aufzufangen, wird der Versicherungsbeitrag Ihrem Alter entsprechend angehoben. Je nach Tarif erfolgt diese Erhöhung zu fest vereinbarten Zeitpunkten, z.B. alle 5 Jahre, oder jährlich.

 

Kalkulation der Beiträge mit Alterungsrückstellungen:

Bei dieser Art der Beitragskalkulation wird ein Teil der Beiträge für später zurückgestellt. So können steigende Kosten im Alter aufgefangen werden. Eine jährliche Beitragssteigerung ist somit nicht nötig und die Beiträge bleiben konstant. Zu Vertragsbeginn sind diese Tarife meist etwas teurer als vergleichbare Zahnzusatzversicherungen. Test Zahnzusatzversicherung empfiehlt: Auf lange Sicht betrachtet sind diese Tarife aber häufig kostengünstiger.

 

Daran erkennen Sie leistungsstarke Zahnzusatzversicherungen

Eine gute Zahnzusatzversicherung sollte folgendes leisten:

 
  • Achten Sie auf Summenbegrenzungen in den ersten Jahren
    (es sollten mindestens 3.000 Euro in den ersten 4 Jahren erstattet werden)
  • Erstattung für Zahnersatz (Implantate, Kronen, Brücken, Inlays) zu mindestens 50%
  • Verzicht auf eine Implantatsbegrenzung (z.B. maximal 4 Implantate)
  • keine maximale Höchsterstattung bei Implantaten (z.B. maximal 750 € pro Implantat)
  • Übernahme der Kosten für Knochenaufbau und Funktionsanalyse bei Implantaten
  • Kostenübernahme für Keramikverblendungen (mindestens bis zum 5er Zahn)
  • Kostenübernahme für Zahnbehandlungen (z.B. Prophylaxe) und Kieferorthopädie
  • Erstattung von Zahnarzthonorar bis zum 3,5-fachen Satz der GOZ